DER Klassiker: Grundpreisangabe
Eigentlich mittlerweile so bekannt – trotzdem immer wieder falsch gemacht:
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren an Endkunden unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie gemäß § 2 der PAngV zusätzlich zum Gesamtpreis grundsätzlich auch den Grundpreis (also in der Regel den Preis pro Liter, Meter, kg o.Ä.) angeben.