Klassischer Abmahngrund der Woche (43.KW): Grundpreisangabe

DER Klassiker: Grundpreisangabe

Eigentlich mittlerweile so bekannt – trotzdem immer wieder falsch gemacht:

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren an Endkunden unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie gemäß § 2 der PAngV zusätzlich zum Gesamtpreis grundsätzlich auch den Grundpreis (also in der Regel den Preis pro Liter, Meter, kg o.Ä.) angeben.

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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