Klassischer Abmahngrund der Woche (44.KW): Widerrufsbelehrung

Unternehmer, die Waren im Wege des Fernabsatzes (also vor allem Internethändler) an Verbraucher verkaufen, müssen diesen schon seit vielen Jahren ein Widerrufsrecht einräumen. Mit Stichtag zum 13. Juni 2014 hat der Gesetzgeber ein neues Widerrufsrecht eingeführt und dabei Musterwiderrufsbelehrungen für unterschiedliche Vertrags- und Abwicklungsarten erstellt.
Leider haben bis heute immer noch zahlreiche Händler keine oder veraltete Widerrufsbelehrungen.

Die Musterwiderrufsbelehrungen finden Sie hier: http://www.bmjv.de/DE/Themen/MarktundRecht/Musterbelehrungen/musterbelehrungen_node.html

Aber Achtung: Die Belehrungen sollten nicht verändert oder kombiniert werden. Überlegen Sie genau, welche Art des Widerrufs bei Ihnen passt. Fragen Sie im Zweifel lieber einen Anwalt!

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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