BGH: Schon die Werbung für den Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke ist rechtswidrig

Der BGH hatte sich jüngst in drei Parallelverfahren mit einer interessanten Frage aus dem Urheberrecht zu beschäftigen.

Es ging um Designmöbel, die in Deutschland Urheberrechtsschutz genießen. In Italien gibt es einen Urheberrechtsschutz für sogenannte Werke der angewandten Kunst (also insbesondere Nutzgegenstände wie Möbel) nicht. Vor diesem Hintergrund werden viele Designerstücke, die in Deutschland Schutz genießen und daher hier recht teuer sind (insb. Bauhausmöbel), in Italien nachgebaut und preiswert verkauft.

Ein italienischer Anbieter hat dies getan und die Ware auf einer deutschsprachigen Internetseite und in deutschen Zeitungsanzeigen beworben.

Der BGH hat entschieden, dass diese Werbung auch nach europarechtskonformer Auslegung des § 17 UrhG das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Möbel verletzt.

Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk kann Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes selbst dann verbieten, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Werkes durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anregt.

BGH, Urteile vom 5. November 2015 – I ZR 91/11, I ZR 76/11

Mehr Informationen finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=72728&linked=pm

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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