„30 % auf Alles!“ – richtig werben mit Rabatten

Rabatte sind ein weitverbreitetes Mittel zur Kundenwerbung. Grundsätzlich gibt es dagegen auch nichts einzuwenden, sofern ein paar rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden:

1. Es muss klar sein, auf was sich der Rabatt genau bezieht (z.B. „auf den Listenpreis“) und in welcher Höhe genau der Rabatt gewährt wird.

2. Es muss möglichst genau dargelegt werden, für welche Produkte oder Produktkategorien die Rabattaktion gilt.

3. Der Zeitraum, in dem der Rabatt gewährt wird, muss möglichst genau dargelegt werden. Er darf nicht zu lang sein und muss dann auch tatsächlich eingehalten werden (Verlängerungen sind ggf. möglich).

4. Es muss sich um einen tatsächlichen Rabatt handeln. D.h. es darf sich nicht nur um einen sog. Scheinrabatt handeln, bei dem z.B. vor dem Rabatt extra dafür die Preise erhöht wurden.

5. Es muss klargestellt werden, wenn bestimmte Produkte ausgenommen werden. Z.B. gibt es in Deutschland eine Buchpreisbindung, nach der Rabatte auf Bücher grundsätzlich ausgeschlossen sind. Wirbt man mit „30 % auf Alles“ und verkauft auch Bücher ist dies in jedem Falle ein Wettbewerbsverstoß.

6. Es muss des Weiteren klargestellt werden, wer begünstigter des jeweiligen Rabattes ist, d.h. auch z.B. bestimmte Personengruppen von der Rabattaktion ausgenommen sind.

7. Sofern Mindest- oder Maximalabnahmemengen bestehen oder die Rabattaktion mit anderen ggf. laufenden Rabattaktionen o.ä. nicht kombinierbar sind, muss auch darauf hingewiesen werden.

Es empfiehlt sich bei größeren Rabattaktionen diese und die dazugehörige Werbung von einem hierauf spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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2 Responses to „30 % auf Alles!“ – richtig werben mit Rabatten

  1. Avatar von M. Scholz M. Scholz sagt:

    Hallo,

    gilt das mit der Buchpreisbindung auch, wenn ich nur nebenbei ein paar Bücher verkaufe? Ich habe einen Handel für Gartenzubehör und mache öfter Rabattaktionen in der Art.

    Vielen Dank!

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    • Avatar von RA Sascha John RA S. John sagt:

      Hallo Herr Scholz,

      vielen Dank für die Nachfrage. Die Buchpreisbindung dürfte auch in dem von Ihnen geschilderten Fall gelten. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob man als Gewerbetreibender hauptsächlich oder nur nebenbei Bücher verkauft. Die Ausnahmen sind in § 7 Buchpreisbindungsgesetz geregelt. Dieses finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/buchprg/BJNR344810002.html
      Hauptanwendungsfall dürften sogenannte Mängelexemplare darstellen.

      Eine wichtige weiter Ausnahme stellen zusätzlich solche Bücher dar, für die gem. § 8 Buchpreisbindungsgesetz die Buchpreisbindung aufgehoben ist, weil Sie älter als 18 Monate sind.

      Ich hoffe, ich habe Ihnen damit weitergeholfen. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine konkrete, auf den genauen Sachverhalt bezogene Beratung hier an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Gerne können Sie mich hierzu jedoch jederzeit kontaktieren

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