Häufiger Abmahngrund ist eine sog. wettbewerbswidrige Blickfangwerbung. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn in Onlineproduktangeboten Fotos der Produkte nicht das wiedergeben, was tatsächlich vom Lieferumfang gedeckt wird.
Regelmäßig gibt es zwei unterschiedliche Konstellationen:
So entsprechen häufig die tatsächlich verkauften Waren nicht der Ware, die auf dem Bild abgebildet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es von ein und demselben Produkt verschiedene Versionen gibt. So hatte das Oberlandesgericht München den Fall einer Wasserpumpe zu entscheiden, die vom Hersteller mit verschiedenen Pumpleistungen angeboten wird. Der Anbieter hat dann aus Zeitersparnisgründen die verschiedenen Pumpen immer mit dem gleichen Bild beworben. Problematisch daran war, dass auf dem Bild die Pumpleistung einer dieser Pumpen erkennbar war. Es wurden mit diesem Bild jedoch auch solche Pumpen verkauft, die eine geringere Pumpleistung hatten. Das OLG München hat damals eine rechtswidrige Blickfangwerbung bejaht.
Ein weiterer häufiger Verstoß liegt in der Darstellung von Zubehör oder anderen Produkten, welche mit dem zu verkaufenden Produkt gemeinsam auf dem Bild erkennbar sind, jedoch tatsächlich nicht mitverkauft werden. Sofern eine solche Dekoration des Produkts erfolgen soll, muss in unmittelbarer Nähe des Bildes erläutert werden, welche Bestandteile tatsächlich mitverkauft werden.
Täuschung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG
Beide Fälle stellen eine Täuschung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar und sind daher wettbewerbswidrig. Dies hat zuletzt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 zum Az. I ZR 36/11 erneut festgestellt. Für Onlinehändler bedeutet dies, dass die zu nutzenden Produktbilder genau daraufhin überprüft werden müssen, ob die dort dargestellten Waren tatsächlich mit den verkauften Waren übereinstimmen.