Ausverkaufte Ware darf nicht als „lieferbar“ angeboten werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob die Darstellung eines Produkts als „verfügbar“ im Onlineshop einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Ware tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.

Hierzu hat sich das OLG – wie vorangehend bereits das Landgericht Bochum – sehr klar und unmissverständlich geäußert: Ein Onlineshop muss, was die dort gebotenen Artikel angeht, aktuell sein. Auch der Hinweis darauf, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien, genügt demnach nicht. Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher eine hohe Aktualität in Hinblick auf die Warenverfügbarkeit erwarten. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, handelt es sich um ein unzulässiges Lockvogelangebot gemäß der sog. „schwarzen Liste“ des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Nr. 5 des Anhangs zum § 3 Abs. 3 UWG).

Für den Onlinehändler wird diese Entscheidung ggf. weitreichende Folgen haben. Er muss gewährleisten, dass sein Warenwirtschaftssystem aktuell ist und dieses auch mit dem Content der Internetseite übereinstimmt. Anderenfalls drohen teure Abmahnungen. Auch wenn das Urteil sehr streng klingt, steht nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten wird. Onlinehändler müssen sich diesen Erfordernissen daher fügen.

OLG Hamm Urteil vom 11.08.2015 Az. 4 U 69/15

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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