Beiwerke in Katalogen (BGH GRUR 2015, 667)

Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen, -filmen o.Ä. werden die zu verkaufenden Produkte häufig von Dekoelementen umrahmt. So werden z.B. Möbel in Webekatalogen häufig dergestalt dargestellt, dass um das eigentlich zu verkaufende Möbelstück herum übliche in Privaträumen befindliche Gegenstände platziert werden, um das Möbelstück in besonders gutem Licht erscheinen zu lassen. Hierzu werden häufig z.B. Bilder oder andere Kunstgegenstände an Wänden oder neben den Möbelstücken platziert.

Hierin liegt ein durchaus nicht unwesentliches rechtliches Problem. So hatte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr darüber zu entscheiden, ob die Darstellung eines hinter einem Sofa in einer Werbeanzeige hängenden Bildes eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hat dieses im Ergebnis bejaht.

Hierbei hatte der BGH zu prüfen, ob das im Hintergrund hängende Bild ein sog. unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG ist. Er hat dabei festgestellt, dass ein Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich ist, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Darüber hinaus ist ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzunehmen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern das durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.

Eine derartige nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk jedoch regelmäßig dann nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird.

Mit dieser recht weitreichenden Definition ist der BGH in dem damaligen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass das hinter dem Sofa hängende Bild eben kein unwesentliches Beiwerk ist und hat eine Urheberrechtsverletzung bejaht.

Vor diesem Hintergrund muss bei Werbeanzeigen u.Ä. immer darauf geachtet werden, ob durch die dem Hauptgegenstand beigefügten Beiwerke eine Urheberrechtsverletzung begangen wird.

BGH Urteil vom 17.11.2014, I ZR 177/13
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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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