Es ist grundsätzlich von allen Gerichten anerkannt, dass auch eine Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn dahinter tatsächlich ein ernstzunehmender Zweck (Schutz des Wettbewerbs, Schutz der eigenen Marke oder des eigenen Unternehmenskennzeichens, etc.) steckt. Das OLG Hamm hat jetzt jedoch in einem Einzelfall wieder einmal eine Massenabmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen über einen Rechtsanwalt innerhalb von 7 Tagen 43 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen lassen.
Das OLG Hamm hat zwar noch einmal dargestellt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen für sich noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründet, im konkreten Fall eine solche jedoch angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich das vom Abmahnunternehmen zu tragende Kostenrisiko in einem hohen sechsstelligen Bereich bewege, wo hingegen die Jahresüberschüsse des Unternehmens lediglich in einem niedrigen vierstelligen Bereich liegen. Vor diesem Hintergrund stelle das Abmahnverhalten kein kaufmännisch vernünftiges Handeln dar. Hinzu komme, dass es dem Unternehmen offensichtlich gar nicht tatsächlich um die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße gehe. So seien z.B. die Fristen viel zu kurz berechnet gewesen etc. Das Gericht hat hier eine Vielzahl von Indizien zusammengefügt und ist im Ergebnis deshalb im konkreten Einzelfall zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung gelangt.
Es wäre zu weitreichend, hieraus abzuleiten, dass Gerichte zukünftig häufiger die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung annehmen. Im Gegenteil hat das OLG grundsätzlich noch einmal deutlich klargestellt, dass das häufige Abmahnen noch nicht für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spricht. Andererseits kann jedoch im Verteidigungsfalle gegen eine Abmahnung das neu vorliegende Urteil durchaus als Argumentationshilfe dienen.
OLG Hamm Urteil vom 15.09.2015 Az. 4 U 105/15