Für Händler stellt die Beschreibung eines Produkt- oder Dienstleistungsangebots oft eine Gradwanderung dar. So gibt es einerseits Pflichtinformationen (siehe diesbezügliche Beiträge) andererseits von Händler gewünschte Angaben zur Bewerbung des Produkts und wieder andererseits Angaben die nicht erfolgen dürfen.
Letzteres sind insbesondere solche Angaben, bei denen der Kunde den Eindruck bekommt, dass das Produkt besondere Eigenschaften aufweist, obwohl diese Eigenschaften eben nichts Besonderes sind.
Gemäß Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG (der sog. schwarzen Liste) stellt nämlich „die unwahre Angabe oder des Erweckens des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, einen Wettbewerbsverstoß dar, welcher von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Klassisches Beispiel hierfür ist z.B. die Bewerbung eines Produkts als „FCKW-frei“, die Hervorhebung eines 14-tätigen Widerrufsrechts oder die Erklärung, dass nur Originalware verkauft wird. All dies sind Selbstverständlichkeiten, die nicht besonders beworben werden dürfen. Solche Erklärungen sollten unbedingt vermieden werden.
Das ist mal wieder so ein Typisch deutscher Schwachsinn. Ich habe mal ein Gerät verkauft und dazu geschrieben, dass es CE geprüft ist weil es die Kunden nunmal interessiert. Zack Abmahnung
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Nun ja, man kann tatsächlich darüber streiten, ob so eine Handlung eine kostenpflichtege Abmahnung nach sich ziehen sollte. Der Gesetzgeber hat das aber erstmal so entschieden. Im Übrigen: Wenn Sie tatsächlich „CE geprüft“ geschrieben haben war das sogar ein doppelter Fehler: Es gibt nämlich nur eine CE-Kennzeichnung und keine Prüfung. Ohne eine solche Kennzeichnung dürfen Produkte für die diese vorgesehen ist nicht verkauft werden (deshalb Werben mit Selbstverständlichkeiten). Eine „Prüfung“ erfolgt dabei jedoch nicht wirklich, so dass die Bezeichnung „CE-geprüft“ sogar zusätzlich noch eine Irreführung darstellen dürfte…
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