Urhebervermutung: Fotografen aufgepasst

Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG gilt als Urheber „wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, (…); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“

Diese sogenannte Vermutungsregelung gilt in einem gerichtlichen Verfahren bis zum Beweis des Gegenteils.

Da gerade die Urhebereigenschaft oft Gegenstand schwieriger Beweisführungen ist, ist insbesondere Fotografen, die Bilder im Internet veröffentlichen geraten, sich selbst als Urheber auf dem Bild zu benennen.

Achtung: eine Benennung mit einen C im Kreis stellt nur einen Copyrightvermerk da. Das bedeutet, dass ein Nutzungsrecht besteht. Dies kann aber auch vertraglich eingeräumt worden sein, so dass die Urhebervermutung hier nicht greift. Man sollte somit besser mit „Urheber: XY“ oder „Foto: XY“ arbeiten.

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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