Werbung gegenüber Kindern

Gerade jetzt vor Weihnachten liegt es nah, Werbung so zu gestalten, dass besonders Kinder hieran Gefallen finden. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten.

Gemäß der sog. „schwarzen Liste“ (Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG) ist eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die bewor-bene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder die Eltern oder die anderen Erwachsenen dazu zu veranlassen, unzulässig (Nr. 28 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG).

Was dies genau heißt, ist im Einzelfall hoch umstritten und birgt erhebliche Risiken für den Werbenden. Klar ist nach der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Werbung, die sich gezielt an Minderjährige unter 14 Jahren richtet, rechtswidrig ist. Sätze wie „Nutze jetzt Deine Chance und kauf Dir…“ o.Ä. in Bereichen, die üblicherweise von Kindern genutzt werden (z.B. in Fernsehwerbung bei Kindersendungen, in Spiel-zeugabteilungen oder auf Internetseiten die hauptsächlich von Kindern genutzt werden) sind klar rechtswidrig. Wann sich die Werbung an Kinder richtet, ist jedoch wie bereits dargestellt, im Einzelfall hoch umstritten. Alleine das die Anrede „Du“ genutzt wird, reicht in der Regel nicht aus. Es muss sich vielmehr aus dem Gesamtkontext ergeben, dass sich die Werbung tatsächlich im Wesentlichen an Kinder richtet.

Bei einem Verstoß gegen dieses Werbeverbot drohen extrem teure Abmahnungen, sowohl von Wettbewerbern, als auch von Verbänden. Es ist daher ratsam, sich gerade bei Werbung für Spielzeug etc. genau zu überlegen, ob diese ggf. gegen das o.g. Werbeverbot verstößt.

Avatar von Unbekannt

About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Dieser Beitrag wurde unter Abmahnung, Wettbewerbsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar