Lieferzeitangaben

Spätestens seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 gibt es gewisse Unsicherheiten bei der Frage, wie die Lieferzeiten in einem Onlineshop anzugeben sind. Gemäß Artikel 246 a § 1 Nr. 7 EGBGB hat ein Unternehmer über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringen muss.

Dies hat noch vor Einführung der Verbraucherrechterichtlinie zu einem großen Aufschrei geführt, da zahlreiche Anwälte, Teile der juristischen Literatur und offenbar auch viele Onlineshop-Betreiber davon ausgegangen sind, dass dies bedeutet, dass der konkrete Tag der Lieferung schon bei Vertragsschluss angegeben werden muss. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies wohl nahezu alle Onlineshop-Betreiber vor eine hier unlösbare Aufgabe gestellt.

Zum Glück hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass eine so strenge Auslegung keinesfalls an-zunehmen ist. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Angaben mit „ca.“ oder „voraussichtlich“ o.Ä. dürften jedoch auch rechtswidrig sein. Der Verbraucher muss anhand der Lieferfristangabe aus-rechnen können, wann er mit dem Produkt rechnen kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kunde zwei Tage, zwei Wochen, zwei Monate oder zwei Jahre auf sein Produkt warten muss. Wichtig ist nur, dass er genau hierauf hingewiesen wird. Die Angabe ist dabei so konkret wie möglich zu fas-sen. In der Rechtspraxis wurde eine Regelung „Lieferung in 2-4 Werktragen“ als rechtmäßig aner-kannt, so dass auch ein gewisser Zeitraum zulässig ist. Wichtig ist jedoch, dass tatsächlich der Lieferzeitpunkt und nicht erst der Zeitpunkt der Absendung benannt wird. Eine Regelung „lieferbar in 2-4 Werktagen“ dürfte daher unzulässig sein. Bei der Berechnung der Lieferzeit muss der Verkäufer deshalb bereits von Anfang an Banklaufzeiten etc. mit einrechnen, wenn er z.B. den Versand erst nach Eingang einer Zahlung vornimmt.

Je nach Zahlungs- und Geschäftsmodell muss daher genau überlegt werden, welche Angabe zum Lieferzeitpunkt gemacht werden soll.

Avatar von Unbekannt

About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Wettbewerbsrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar