Widerrufsbelehrung in Printwerbung

Das Landgericht Wuppertal hat kürzlich eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob in Werbeprospekten, in denen Bestellkarten beigefügt sind, über die eine verbindliche Bestellung abgegeben werden kann, eine Widerrufsbelehrung verpflichtend vorhanden sein muss.

Dies hat das Landgericht im Falle eines Werbeprospektes in dem Format 19 x 23,7 cm mit zwei ausklappbaren Seiten bejaht. Diesem Werbeprospekt war eine Bestellkarte beigefügt. Eine Widerrufsbelehrung war nicht vorhanden.

Der Herausgeber des Prospektes war der Auffassung, dass dies auch nicht nötig sei, da gem. Artikel 246 a § 3 EGBGB eine Widerrufsbelehrung dann nicht notwendig ist, wenn nur ein be-grenzter Raum zur Verfügung steht, um die Verbraucher über den Widerruf zu belehren.

Das Landgericht Wuppertal ist dieser Auffassung nicht gefolgt. In dem Prospekt sei genug Platz gewesen, um über die Widerrufsmöglichkeiten aufzuklären. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der von der Beklagten benannte Paragraph lediglich für Medien gedacht sei, in dem von vornherein Zeit und Raum begrenzt sind, wie bei mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Bei Flyern könne jedoch von vornherein darauf geachtet werden, dass diese so gedruckt werden, dass genug Raum für eine Widerrufsbelehrung bleibt.

Landgericht Wuppertal Urteil vom 21.07.2015 Az. 11 O 40/15

Avatar von Unbekannt

About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Dieser Beitrag wurde unter Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Widerrufsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar