Wie fast in jedem Jahr, treten auch zu Beginn dieses Jahres wieder neue Regelungen der Europäischen Union in Kraft, die für Onlinehändler relevant sind. Ab dem 09.01.2016 gilt die Verordnung Nr. 524/2013 für die Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Eine neue Plattform (OS-Plattform) soll eine „einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Onlinegeschäften ergeben“ mit sich bringen. Die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte Onlineplattform soll es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, online eine Art Schlichtung bezgl. ihrer Streitigkeiten herbeizuführen.
Verpflichtende Linksetzung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der o.g. Verordnung sind Unternehmen, die über ihre Internetseite online Verträge abschließen, verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zu der o.g. Plattform zur Verfügung zu stellen. Es dürfte nach der Formulierung der Verordnung ausreichend sein, sie entweder in die AGB, unter einem extra Link „Informationspflichten“ oder im Impressum zu hinterlegen.
Jeder Onlinehändler sollte bis zum Stichtag eigentlich diesen Link tatsächlich auch auf seiner Internetseite einbinden, da anderenfalls das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besteht.
Ein Problem besteht darin, dass der Link wohl derzeit noch nicht verfügbar ist. Die Europäische Kommission empfiehlt daher bis zum Zeitpunkt, in dem der Link zur Verfügung gestellt wird, im Impressum oder in den AGB folgende Formulierung aufzunehmen:
„Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert. Voraussichtlich lautet er wie folgt: http://ec.europa.eu/consumers/odr“.
Weitere Probleme dürften sich bei der Umsetzung bei Onlineverkaufsplattformen, deren Anbieter das Setzen von externen Links in Angeboten teilweise untersagen, ergeben. Hier wird sich zeigen, wie die Rechtsprechung, aber auch die Plattformbetreiber selbst mit dieser Problematik umgehen.
Hier der Link zur Verordnung
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