Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 18.06.2015, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, eindeutig die Frage geklärt, ob und inwieweit derjenige, der auf seine Internetseite einen Hyperlink setzt, für Rechtsverletzungen, die auf eine über den Link erreichbaren Internetseite begangen werden, haftbar ist. Er hat dabei vier Grundsätze aufgestellt, die sich in den Leitsätzen des Urteils widerspiegeln:
1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftrag durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.
3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.
Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der Hyperlinks auf seine Internetseite setzt, keinesfalls völlig frei von jeglicher Prüfpflicht ist. Es sollte daher jedenfalls überschlagsweise geprüft werden, was sich auf der hinter dem Link befindlichen Internetseite befindet. Insbesondere wenn man von Dritten auf etwaige Rechtsverletzungen auf dieser Seite hingewiesen wird, bestehen tiefgehende Prüfpflichten, die dann zwingend einzuhalten sind.
BGH Urteil vom 18.06.2015 Az. I ZR 74/14