Auswirkungen des „Facebook-Freunde-Finder“ Urteil des BGH

Der BGH hat am 14.01.2016 entschieden, dass Einladungs-Emails von Facebook, welche über die Funktion „Freunde-Finden“ versandt werden, eine unzumutbare belästigende Werbung gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen.

Über diese Funktionen können Facebook-Nutzer Emailadressen ihrer privaten Kontakte zu Facebook importieren und, sofern die Inhaber dieser Emailadresse noch nicht Mitglieder bei Facebook sind, automatisierte Einladungs-Emails von Facebook verschicken lassen. Da diese Email direkt von Facebook und nicht etwa von dem Nutzer versandt worden, wurde hier zutreffend Facebook als derjenige in Anspruch genommen, der rechtswidrig die Emails verschickt.

Das Urteil ist für sich genommen nur wenig überraschend, da eine Verwendung von Emailadressen für Geschäftszwecke nur in sehr engen Grenzen erlaubt ist und grundsätzlich der Inhaber der Emailadresse einer Nutzung zustimmen muss. Insofern ist das Urteil auch richtig.

Die Frage ist, welche Auswirkungen das Urteil auf Onlinehändler hat. Auch bisher war es Onlinehändlern schon verboten, Emailadressen von Kunden zu nutzen, ohne dass diese ausdrücklich dieser Nutzung zugestimmt haben. Dies ist durch das vorliegende Urteil eigentlich nur noch einmal bestärkt worden. Eine Besonderheit stellt insofern nur dar, dass der Unternehmer (hier Facebook) die privaten Emailadressen von Privaten erhalten hat und die Privaten diese Emailadressen gerade dafür zur Verfügung gestellt haben, dass Facebook ihre „Freunde“ anschreiben kann.

Eine ähnliche Konstellation kann sich auch insbesondere bei Onlineshops dann darstellen, wenn Kunden z.B. über eine Funktion „Kunden werben Kunden“ Emailadressen von Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellen, damit der Händler diese anschreiben und als Kunden gewinnen kann. Jedenfalls per Email dürfte dies (schon bisher aber durch das genannte Urteil noch einmal erst recht) definitiv unzulässig sein. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kunde, der diese Emailad-ressen übermittelt, nicht für seine Freunde und Bekannten in die Nutzung dieser Emailadressen für geschäftliche Zwecke an deren Stelle einwilligen kann.

Es bleibt dabei: Bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 7 Abs. 3 UWG) kann und darf ein Anschreiben an Verbraucher per Email nur mit ausdrücklicher diesbezüglicher Einwilligung erfolgen.

Hier die Pressemitteilung zum Urteil des BGH (14. Januar 2016 – I ZR 65/14)

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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