Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung

Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung

Seit einigen Jahren hat es sich eingebürgert, Unterlassungserklärungen unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugeben. Im Internet finden sich dazu zahlreiche Musterschreiben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer solchen Bedingung stellt jedoch ein nicht unerhebliches Risiko dar:

Wie bereits andere Gerichte zuvor hat nunmehr auch das Landgericht Hannover in einem Urteil festgestellt, dass eine Unterlassungserklärung, die unter einer solchen Bedingung abgegeben wird, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren zu beseitigen. Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass diese Formulierung unklar sei, da damit nicht geklärt werde, welche Rechtsprechung (z.B. die des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs) gemeint ist. Vor dem Hintergrund dieser Unklarheiten stelle die Unterlassungserklärung kein geeignetes Mittel dar, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Mithin besteht der Unterlassungsanspruch des Gläubigers weiter, der dann auch gerichtlich verfolgt werden kann.

Es ist daher vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung genau zu prüfen, ob etwaige Bedingungen, mit denen die Unterlassungserklärung eingeschränkt werden sollen, tatsächlich nicht dazu führen, dass die Unterlassungserklärung insgesamt dadurch hinfällig wird.

Landgericht Hannover, Urteil vom 21.07.2015 Az. 18 O 159/15

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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