Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält geht häufig davon aus, dass er sich hiergegen nicht wehren kann, gibt Unterlassungserklärungen ab (die 30 Jahre Gültigkeit haben und in der Regel mit hohen Vertragsstrafen bewehrt sind!) und zahlt hohe Beträge für Schadensersatzansprüche.
Unabhängig davon, dass Abmahnungen oftmals aus verschiedenen Gründen inhaltlich unberechtigt sind und/oder insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche völlig überhöht sind, sind viele Abmahnungen bereits formfehlerhaft und damit unwirksam. Der Gesetzgeber hat im Oktober 2013 den § 97 a Abs. 2 des UrhG geändert und demjenigen, der eine Abmahnung aussprechen lässt, klare Regeln vorgegeben, wie eine Abmahnung aussehen muss. Dort heißt es:
„Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“
Wenn eine Abmahnung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie rechtlich unwirksam! Gemäß § 97 a Abs. 4 UrhG kann sich der Abgemahnte gegen eine solche rechtlich unwirksame Abmahnung zur Wehr setzen und, sofern er dies durch einen Anwalt vornehmen lässt, die Kosten dieser Beauftragung von der Gegenseite verlangen. Auch wenn die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG nunmehr schon mehr als zwei Jahre alt ist, gibt es immer noch zahlreiche Rechtsanwälte, die von dieser Regelung offensichtlich nichts mitbekommen haben und bereits formal uniwirksame Abmahnungen aussprechen. Vor diesem Hintergrund ist es immer ratsam, prüfen zu lassen, ob die mit der Ab-mahnung geltend gemachten Ansprüche tatsächlich berechtigt sind oder nicht.
Rechtsquelle: 97a UrhG