Immer wieder erhalten Händler teure Abmahnungen, weil Pflichtangaben bei Verkauf von Biozidprodukten nicht eingehalten werden.
Oftmals liegt dies daran, dass dem Verkäufer gar nicht bekannt ist, dass er tatsächlich ein Biozidprodukt verkauft.
Biozidprodukte sind Produkte, die durch ihre chemische oder biologische Eigenschaft gegen Schadorganismen wirken oder durch Schadorganismen verursachte Schädigungen verhindern.
Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel und Co.
Oftmals sind deshalb Desinfektionsmittel, Schutzmittel wie z.B. Holzschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel Biozidprodukte im Sinne des Gesetzes. Bei der Bewerbung und dem Verkauf dieser Produkte muss darauf geachtet werden, dass im Angebot die Sätze „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ abgehoben und gut lesbar enthalten sind.
Darüber hinaus darf Werbung für Biozidprodukte nicht verharmlosend wirken. So dürfen Begriffe „natürlich“ oder „ungiftig“ nicht im Zusammenhang mit Biozidprodukten verwandt werden.
Insgesamt sollte beim Verkauf solcher Produkte genau darauf geachtet werden, welche Angaben erfolgen müssen und welche nicht erfolgen dürfen.
Hierbei ist die Biozidverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. 528/2012) unbedingt zu beachten.