Handlungspflichten nach Abgabe von Unterlassungserklärungen

Erhält man wegen markenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder anderer Rechtsverstöße eine Abmahnung, wird mit einer solchen immer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Zur Vermeidung weiterer Kosten und aufwändiger gerichtlicher Verfahren werden häufig (manchmal auch voreilig) Unterlassungserklärungen abgegeben.

Unterlassungserklärung wirkt 30 Jahre!

Diese Unterlassungserklärungen wirken dreißig Jahre und für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, drohen empfindliche Vertragsstrafen. Vor diesem Hintergrund sollte gut überlegt werden, ob man tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben will, da der Abmahnende nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten sehr genau darauf achten wird, ob die Unterlassungserklärung eingehalten wird, da die Vertragsstrafe unmittelbar ihm zugutekommt. Dieses ist für die Abmahnenden leicht verdientes Geld.

Auch Google Cache muss gelöscht werden!

Vor diesem Hintergrund sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass bei Abgabe der Unterlas-sungserklärung der zu unterlassende Verstoß vollumfänglich beseitigt ist. Gerade im Internet ist dies jedoch manchmal nicht ganz einfach. Es muss unter anderem auch darauf geachtet werden, dass nicht auf versteckten Unterseiten einer Homepage der Verstoß noch auffindbar ist. Darüber hinaus hat zuletzt das OLG Düsseldorf noch einmal klar gestellt, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung darüber hinaus auch die Pflicht besteht nicht nur selber den Verstoß nicht mehr zu begehen, sondern auch Einfluss auf Dritte zu nehmen, bei denen sich der Verstoß fortsetzt. So muss der Abgemahnte z.B. auch auf Google einwirken, damit Google den Verstoß, welcher möglicherweise noch in sog. Cache gespeichert ist, ebenfalls löscht. Dies setzt mindestens voraus, dass Google jedenfalls angeschrieben wird und zur Löschung aufgefordert wird. Mit welcher Intensität der Abgemahnte die Löschung dort verfolgen muss, ist noch nicht letztendlich entschieden. Nach diesseitigem Dafürhalten dürfte jedoch ein einfaches Schreiben nicht ausreichend sein, wenn man danach nicht weiter verfolgt, ob die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist.

Eine abgegebene Unterlassungserklärung birgt daher erhebliche Risiken, so dass genau überprüft werden sollte, ob und wenn ja in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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