Die Wettbewerbszentrale mahnt aktuell Betreiber von Spielhallen ab, weil Spielautomaten nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht ordnungsgemäß gem. § 3 der Spielverordnung aufgestellt sind und dies einen Wettbewerbsverstoß nach § 3, 4 Nr. 11 UWG darstelle.
In dem uns vorliegenden Fall wird seitens der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Spielverordnung gerügt. Demnach muss ein Spielhallenbesitzer die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 m aufstellen und diese getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mind. 80 cm voneinander abtrennen.
Interessant ist, dass in dem uns vorliegenden Fall das Ordnungsamt gerade erst die Korrektheit der aufgestellten Spielautomaten auch im Sinne der Spielverordnung festgestellt hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Wettbewerbszentrale mit ihrem vermeintlichen Anspruch durchsetzt.