Die meisten deutschen Gerichte wenden bei der Frage, welche Lizenzschäden bei einer Urheberrechtsverletzung bei Bildwerken zu zahlen sind, die Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) an. Dieser Tabelle lässt sich für unterschiedliche Bildarten und unterschiedliche Arten der Verwendung ein bestimmter Betrag entnehmen, der von den Gerichten als Richtwert für die Schadenshöhe üblicherweise angesetzt wird.
In der Vergangenheit haben jedoch immer wieder Gerichte entschieden, dass diese Tabelle nicht ohne weiteres angewendet werden kann. So gibt es insbesondere Urteile, dass hier jedenfalls keine starre und automatische Anwendung dieser Tabelle vorzunehmen ist, sondern es immer auf den Einzelfall ankommt.
So hat nunmehr auch jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden, dass für Unterlizenzen die Anwendung dieser Tabelle jedenfalls nicht möglich. Im konkreten Fall hatte ein Fotograf einem Unternehmen einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Dieses Unternehmen hatte die Bilder dann rechtswidrig an Dritte weitergegeben. Der Fotograf nahm daraufhin die Dritten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat bei der Schadenshöhe die MFM-Tabelle zugrunde gelegt.
Das Gericht hat zwar grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht bejaht, hat jedoch in diesem Fall erklärt, dass ja bereits eine Hauptlizenz erteilt wurde und bei einer Unterlizensierung regelmäßig geringere Vergütungssätze anzuwenden sind, weshalb eine Anwendung der MFM-Tabelle, die sich grundsätzlich nur mit Erstlizenzen beschäftigt, nicht in Frage kommt.
Im Falle von Bildrechtsverletzungen ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Lizenzansprüche berechtigt sind.
Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 Az. 4 U 34/15