Die Bewertung von Kunden bei eBay (aber auch auf anderen Handelsplattformen) ist für den Erfolg gewerblicher Händler essenziell.
Nahezu jeder Händler sieht sich jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen immer auch Negativbewertungen ausgesetzt. Die Möglichkeit des Vorgehens gegen solche negativen Bewertungen ist beschränkt. Berechtigte Kritik ist von der Meinungsfreiheit geschützt und darf nicht unterbunden werden. Löschungsansprüche gehen hier regelmäßig ins Leere.
Oftmals gibt es jedoch auch Fälle, in denen Anbieter unberechtigt negativ bewertet werden, sich Schmähkritik ausgesetzt fühlen oder aber gezielt durch negative Kritik von Mitbewerbern im Wettbewerb behindert werden.
In diesen Fällen besteht durchaus sowohl gegen den Ersteller der Bewertung als auch gegen die Handelsplattform die Möglichkeit eines Vorgehens um eine Löschung zu bewirken.
Löschung durch Einstweilige Verfügung
Problematisch ist in diesen Fällen, dass Verfahren oft langwierig sind und über diesen Zeitraum die negative Bewertung eben im Netz steht. Vor diesem Hintergrund wird häufig versucht, eine negative Bewertung im Wege einer einstweiligen Verfügung jedenfalls vorläufig herauszubekommen. Das OLG Köln hat in einer viel beachteten Entscheidung im Jahre 2012 (Az. 15 U 193/11) allerdings erklärt, dass eine solche einstweilige Verfügung auf Löschung einer negativen Bewertung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der Händler durch die Bewertung existenziell bedroht ist oder ihm andere schwerwiegende Nachteile für seinen geschäftlichen Betrieb drohen. Dieses Urteil wird insbesondere von eBay oft zitiert. Es ist jedoch auch festzustellen, dass verschiedene Landgerichte zwischenzeitlich auch mit deutlich geringeren Kriterien schon einstweilige Verfügungen auf vorläufige Löschung erlassen haben. Es ist daher immer eine Einzelfallprüfung, ob eine Löschung überhaupt durchgesetzt werden kann und wenn ja, ob dies im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgen kann.
Und wo liegt die Grenze zwischen dem was noch erlaubt ist und dem was nicht mehr erlaubt ist? Beitrag hilft da nicht wirklich weiter
LikeLike