Seit dem vergangenem Monat sollte jeder Betreiber einer gewerblichen Internetseite noch stärker als bisher darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird. Am 25.02.2016 ist nämlich ein neuer § 2 Nr. 11 UKlaG in Kraft getreten, der Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit gibt, aktiv gegen fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf Internetseiten vorzugehen. Die Verbände müssen jetzt nicht mehr den „Umweg“ über einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gehen.
Es steht zu erwarten, dass Verbraucherschutzverbände von dieser Möglichkeit nunmehr auch verstärkt Gebrauch machen werden.