Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2015 entschieden, dass in einem gerichtlichen Verfahren, in dem sich der Kläger eines Rechtes aus einem markenrechtlichen Lizenzvertrag berühmt, dieser auch den Nachweis für das Bestehen eines solchen Lizenzvertrages bringen muss, sofern die Beklagtenseite das Bestehen einer solchen Lizenz bestreitet.
Das Gesetz kennt für die Unterbreitung eines Lizenzvertrages zwar grundsätzlich kein Schriftlichkeitserfordernis, dennoch hat der BGH festgestellt, dass in einem gerichtlichen Verfahren das tatsächliche Vorliegen eines Lizenzvertrages durch eine schriftliche Dokumentation bewiesen werden muss. Hierbei ist es möglicherweise ausreichend, wenn schriftliche Protokolle, z.B. einer Geschäftsführerbesprechung o.Ä. vorgelegt werden. Der rein mündliche Nachweis (z.B. durch Zeugenaussagen) könnte nach dem genannten Urteil möglicherweise nicht mehr ausreichen.
Dies sollte insbesondere auch schon bei der Markenanmeldung bedacht werden. Oftmals wird eine Marke, die für eine GmbH genutzt werden soll, zunächst auf den Alleingesellschafter angemeldet, um die Marke bei diesem als Person zu sichern. Nutzt nun die GmbH die Marke und will die GmbH möglicherweise auch Dritte auf Unterlassung einer verletzenden Handlung in Anspruch nehmen, muss im Verfahren nachgewiesen werden, dass die GmbH tatsächlich Lizenznehmerin ist und zu entsprechenden Maßnahmen berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Markenanmeldung genau überlegt werden, auf wen die Marke angemeldet wird. Bei der Vergabe von Lizenzen sollte die Lizenzvergabe zur Sicherheit unbedingt schriftlich mit mittels eines Lizenzvertrages erfolgen.
BGH Urteil vom 23.10.2015 Az. I ZR 173/14