Auch der Internetriese Amazon ist wettbewerbsrechtlich nicht unangreifbar. Nunmehr hat das OLG Köln festgestellt, dass die gewählte Formulierung zum Abschluss eines Amazon-Prime-Vertrages rechtswidrig ist. Amazon-Prime hatte ursprünglich den Button, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird mit „jetzt anmelden“ beschriftet. Dies wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, woraufhin Amazon den Button dahingehend geändert hat, dass er „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ lautete. Hiergegen ist der Wettbewerber gerichtlich vorgegangen und hat recht bekommen. Bekanntermaßen muss gem. § 312 j Abs. 3 BGB der Button, mit dem ein Vertragsangebot endgültig abgeschlossen wird, die Worte „Zahlungspflichtig bestellen“ aufweisen. Alternativ können anderweitige, entsprechend eindeutige Formulierungen benutzt werden. In der von Amazon-Prime gewählten Formulierung sah das Gericht jedoch keine „entsprechend eindeutige“ Formulierung, sondern vielmehr eine Irreführung. Der Kunde gehe davon aus, dass ein Gratistest nur jetzt möglich sei und werde daher für den Abschluss unter Druck gesetzt. Die Formulierung sei damit wettbewerbswidrig.
Für den einzelnen Onlinehändler heißt auch dieses Urteil erneut, dass bei der Formulierung des abschließenden Bestellbuttons genau darauf geachtet werden sollte, welche Wortwahl erfolgt. Die Begrifflichkeit „Zahlungspflichtig bestellen“ ist nie verkehrt. Hiermit geht man kein Risiko ein. Sollte aus Marketinggründen eine andere Formulierung gewählt werden, sollte diese unbedingt vorab mit einem Anwalt abgesprochen werden.
OLG Köln Urteil vom 03.02.2016 Az. 6 U 39/15