Kaltakquise per Telefon

Vor einiger Zeit hatte ich hier die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit von E-Mail Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erläutert. Da die Kaltakquise per E-Mail oftmals unzulässig ist und im Übrigen E-Mails in der Flut von Spam-Mails heutzutage auch häufig untergehen, gehen immer mehr Unternehmen wieder dazu über Kaltakquise per Telefon vorzunehmen. Auch dies ist rechtlich keinesfalls unproblematisch:

Kaltakquise gegenüber Verbrauchern immer wettbewerbswidrig

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern ohne dessen ausdrückliche Einwilligung in jedem Falle eine unzumutbare Belästigung und daher rechtswidrig.

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (somit gegenüber Unternehmern) ist die Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung dem gegenüber auch dann zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung des angerufenen vorliegt. Wann im Einzelfall von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist, ist hochgradig umstritten und sorgt immer wieder für gerichtliche Verfahren.

Mir lag zuletzt eine rechtliche Auseinandersetzung vor, in der einer meiner Mandanten bezichtigt wurde, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, da er entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz UWG einen Unternehmer angerufen hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass seine Datenschutzerklärungen rechtswidrig ist. Er hat in demselben Anruf darauf hingewiesen, dass er (als Werbeagentur) gerne eine Überarbeitung der Datenschutzerklärung vornehmen könnte.

Unabhängig von der Frage, dass das Angebot zur Überarbeitung der Datenschutzerklärung möglicherweise ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist, weil eine Werbeagentur solche Beratungen nicht vornehmen darf, ist nach meiner Einschätzung der Anruf als solcher noch nicht unzulässig, da es tatsächlich im Interesse des Unternehmers liegen dürfte, auf eine falsche Datenschutzerklärung hingewiesen zu werden. Ob diese Auffassung jedoch in einem gerichtlichen Verfahren standhält, gilt es abzuwarten. In jedem Falle sollte vor der Durchführung von Kaltakquise-Anrufen durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob solche Anrufe zulässig sind oder nicht.

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About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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