Mal ein Urteil des BGH, das Onlinehändlern die Arbeit nicht erschwert:
Der BGH hat entschieden, dass ein durchgestrichener Preis mit einem daneben stehenden neuen Preis aus sich heraus verständlich ist und nicht gesondert erläutert werden muss. Ein Amazon Marketplace Händler war wegen eines solchen Angebotes abgemahnt worden. Eine Irreführung des Verbrauchers konnte der BGH – anders als der Abmahner – nicht erkennen.
BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14