Dass widersprüchliches Verhalten von Gerichten im Wettbewerbsrecht oftmals nicht hingenommen wird, zeigt nunmehr erneut eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Ein Unternehmen hatte ein anderes Unternehmen mit einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und hatte insbesondere auch die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.
Auf der eigenen Internetseite war ein relativ häufig zu findender Eintrag vorhanden, der den Besucher der Webseite dazu aufforderte, bei der Feststellung von Verstößen keine Abmahnung auszusprechen, ohne vorher in den Kontakt mit dem Betreiber der Webseite zu treten und zur Beseitigung des gefundenen Verstoßes aufzufordern. Es wurde des Weiteren angekündigt, dass bei Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme bezüglich der angefallenen Kosten zurückgewiesen werden und ggf. sogar dagegen geklagt werde.
Nunmehr hat dieser Anbieter einen anderen Wettbewerber abgemahnt und die Kosten für die Abmahnung verlangt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Abmahnkosten nicht gerechtfertigt sind, da der Abmahner selbst für sich Vergünstigungen in Anspruch nimmt, die er dem Abmahnenden nicht zugestehen will.
Unabhängig davon, dass ein Eintrag „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“! ohnehin keine Bindungswirkung für den Besucher der Internetseite hat, vergibt man möglicherweise hierdurch nach der Rechtsprechung die Chance selber Wettbewerber kostenpflichtig bei Verstößen in Anspruch zu nehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016; Az. I-20 U 52/15