Nach mehreren anderen Gerichten hat nunmehr auch jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Online-Shops einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 a UWG (früherer § 4 Nr. 11 UWG) darstellt. Diese wohl folgerichtige Entscheidung entspricht der Linie, die bereits andere Landgerichte und Oberlandesgerichte vertreten haben. Bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung ist daher darauf zu achten, dass alle erforderlichen Angaben (Telefon, Fax, E-Mail, Adresse) tatsächlich vorhanden sind.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16