Inhaber von europäischen Marken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden, sollten ihre Marken unbedingt zeitnah noch einmal von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Oftmals wurden in der Vergangenheit bei Markenanmeldungen lediglich die Überschriften einer Klasse der Nizzaklassifikation übernommen. Der Schutz umfasste nach der neueren Rechtsprechung jedoch lediglich die Waren und Dienstleistungen, die auch in der dazugehörigen alphabetischen Liste des Harmonisierungsamtes vorhanden waren. Nicht umfasst sind nach dieser Rechtsprechung und der neuen Regelung des § 28 Abs. 8 UMV solche Waren und Dienstleistungen, die über diejenigen hinausgehen, die in der wörtlichen Bedeutung der Überschrift erfasst sind. Da dies zu alter Rechtsprechung bzw. alter Praxis des HABM konträr geht, hat der Verordnungsgeber eine Regelung dahingehend geschaffen, dass für Inhaber von vor dem 22.06.2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizzaklasse eingetragen sind, erklären dürfen, dass es bei Anmeldung ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klassen erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizzaklassifikation aufgeführt waren.
Bis zum 24.09.2016 können entsprechende Erklärungen abgegeben werden, wobei die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen klar und deutlich gegenüber dem Harmonisierungsamt (jetzt neu „EUIPO“) mitgeteilt werden müssen. Hierzu sollte unbedingt Rücksprache mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt genommen werden.