Himalayasalz muss aus dem Himalaya kommen

Wieder einmal hat sich der BGH mit wettbewerbswidrigen Herkunftsangaben beschäftigen müssen. Bei der Bezeichnung Himalaya handelt es sich um eine Gebirgskette die als geografische Herkunftsanfrage im Sinne des § 126 MarkenG anzusehen ist. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung für die geografische Herkunft besteht.

Vorliegend kam das Produkt nicht direkt aus dem Himalaya, sondern aus einem 200 km entfernten Ort. Dies sah das Gericht als Verstoß gegen die o.g. Bestimmung an.

Bei der Kennzeichnung von Produkten mit regionalen Herkunftsangaben muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Herkunft auch tatsächlich ordnungsgemäß und korrekt angegeben wird.

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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