Abmahnung wegen Grundpreisangabe bei Klebebändern

Ein Abmahntrend der letzten Jahre war sicherlich die Abmahnung von Onlinehändlern, die Klebebänder verkauft haben, ohne dabei die Grundpreise anzugeben. In der Regel wurden Klebebänder so angeboten, dass die Gesamtlänge des Bandes angegeben wurde. In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich die einhellige Meinung vertreten werden, dass in diesen Fällen eine Grundpreisangabe gem. § 2 Preisangabenverordnung vorzunehmen ist.

Nunmehr hatte das Amtsgericht Köln die Frage zu entscheiden, ob auch in Fällen, in denen das Produkt mit der Einheit Länge x Breite beworben wird, grundpreisangabenpflichtig ist. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 28.05.2016 bejaht. Die entscheidende Information für den Verbraucher sei die Meterlänge des Bandes um eine Vergleichbarkeit verschiedener Angebote zu gewährleisten. Der Breite des Klebebandes, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insofern sei eine Grundpreisangabe verpflichtend.

Amtsgericht Köln Urteil vom 23.05.2016 Az. 242 C 566/15

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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