Abmahnung wegen Schriftform-Klausel in AGB

Seit dem 01.10.2016 ist eine neue Regelung im BGB in Kraft, nach der es nunmehr unzulässig ist, in Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen, dass z.B. die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses in Schriftform zu erfolgen hat. Die strengste Formvorschrift die nunmehr noch möglich ist, ist die sog. Textform.

Diese unterscheidet sich von der Schriftform dadurch, dass hier z.B. eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail reicht. Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, entsprechende Klauseln in AGB umgehend abzuändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr bereits die ersten Abmahnungen wegen entsprechender fehlerhafter AGB-Klauseln verschickt wurden.

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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