Der BGH hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zur Frage der Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechten geäüßert und dies verneint:
„Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin
kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014-VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 -Datenschutzrichtlinie-, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie inso-weit nicht eröffnet ist.“
BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15