Die Deutsche Umwelthilfe e.V. mahnt derzeit Autohäuser ab, die PKW auf Facebook beworben haben, ohne dabei Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu machen.
Gemäß § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV müssen Hersteller und Händler in ihrer Werbung für Fahrzeuge immer Angaben über den öffentlichen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2 Emissionen machen. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV Nr. 1 auch für Werbematerial im Internet und/oder E-Mail. Insoweit müssen diese Angaben auch bei einer Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Social Media d.h. bei Facebook, Instagram, Twitter & Co. eingebaut werden.
Ob eine Abmahnung im Einzelfall gerechtfertigt ist, muss von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt geprüftz werden.