Neues zu Lieferzeitangaben

Die Frage in welcher Form und wie konkret Lieferzeitangaben in Onlineshops gemacht werden müssen, ist derzeit Gegenstand div. gerichtlicher Verfahren. Nun hat sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigt, ob und inwiefern bei Vorbestellungen überhaupt eine ungefähre Lieferzeitangabe gemacht werden muss. Der Anbieter hatte ein Produkt angeboten und dabei die Lieferzeit wie folgt angegeben:

„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“

Dies hat das Landgericht München I als nicht ausreichend und mithin als Verstoß gegen Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB angesehen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass man hier mit seinen gesetzlichen Informationen nicht nachkommt, da für den Kunden nicht ersichtlich ist, wann das von ihm bestellte Produkt in etwa geliefert wird.

Landgericht München I Urteil vom 17.10.2017 Az. 33 O 20488/16

Avatar von Unbekannt

About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Wettbewerbsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar