Händler muss Herstellerangaben überprüfen

Ein Händler, der Waren auf dem deutschen bzw. europäischen Markt an Verbraucher verkauft, ist verpflichtet zu prüfen, ob die Produkte eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Herstellers aufweisen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ist der Hersteller (grundsätzlich nicht der Händler) verpflichtet, die Produkte mit seinem Namen und seiner Kontaktanschrift zu versehen. Zwar ist der Händler selbst nicht verpflichtet, eine solche Kennzeichnung für sich selbst vorzunehmen. Der BGH hat jedoch mit einer Entscheidung vom 12.01.2017 festgestellt, dass es sich bei den Regelungen des ProdSG um Marktverhaltensregeln handelt, zu deren Überwachung die Händler verpflichtet sind. Insofern stelle ein Vertrieb von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware ein Verstoß gegen § 3 a UWG dar und ist somit abmahnfähig.

BGH Urteil vom 12.01.2017 Az. I ZR 258/15

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Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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