Nachdem bereits im Januar 2017 das OLG Koblenz ebenso entschieden hat, hat nunmehr auch das OLG hamm festgestellt, dass der Link zur OS-Plattform nur dann ordnungsgemäß auf der Webseite platziert ist, wenn er „klickbar“ ist. Ist dies nicht der Fall drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Abmahnvereinen!
OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2017 – 4 U 50/17