Creative Commons-Lizenzen – Probleme bei Urheberbenennung

Uns liegt derzeit eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schaefer vor. Unserem Mandanten wird vorgeworfen Bilder, welche unter einer Creative Commons-Lizenz zur Nutzung durch Dritte bereitgestellt wurden, in rechtswidriger Weise genutzt zu haben.

Zwar wird eingeräumt, dass hier grundsätzlich eine kostenlose Nutzung möglich ist. Diese setzt jedoch voraus, dass eine ordnungsgemäße Urheberbenennung erfolgt. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, da die Urheberbenennung erst nach einem Scroll ans untere Ende der Seite, auf der das Bild eingebunden wurde, erfolgt und darüber hinaus nicht der Creative Commons-Link selbst, sondern nur ein Link auf eine Seite, in der in deutscher Sprache die Lizenzbedingungen dargestellt werden, eingebettet ist.

Unabhängig von der Frage, ob die Abmahnung hier zu Recht erfolgt ist (wir gehen hiervon nicht aus), ist auch bei der Verwendung von Bildern, welche grundsätzlich aufgrund einer Creative Commons oder einer ähnlichen Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt werden, Vorsicht geboten. Bei der Nutzung der Bilder sollte genau darauf geachtet werden, was insbesondere in Hinblick auf die Urheberbenennung, aber auch in Hinblick auf Nutzungsarten etc. geregelt ist. Nur wenn die genannten Regelungen tatsächlich auch in dieser Form erfüllt werden, ist eine kostenlose Nutzung möglich und zulässig. Weicht man von den Lizenzbedingungen ab, führt dies in der Regel dazu, dass ein urheberrechtswidriges Verhalten vorliegt, was zu Abmahnungen, nachträglichen Lizenzgebühren, Schadensersatz und Aufwendungsersatz führen kann. Sollten Sie Zweifel daran haben, ob und in welcher Weise Sie Bilder nutzen dürfen, lassen Sie die jeweiligen Lizenzbedingungen durch einen hierauf spezialisierten Anwalt prüfen.

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„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“

Dass widersprüchliches Verhalten von Gerichten im Wettbewerbsrecht oftmals nicht hingenommen wird, zeigt nunmehr erneut eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Ein Unternehmen hatte ein anderes Unternehmen mit einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und hatte insbesondere auch die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.

Auf der eigenen Internetseite war ein relativ häufig zu findender Eintrag vorhanden, der den Besucher der Webseite dazu aufforderte, bei der Feststellung von Verstößen keine Abmahnung auszusprechen, ohne vorher in den Kontakt mit dem Betreiber der Webseite zu treten und zur Beseitigung des gefundenen Verstoßes aufzufordern. Es wurde des Weiteren angekündigt, dass bei Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme bezüglich der angefallenen Kosten zurückgewiesen werden und ggf. sogar dagegen geklagt werde.

Nunmehr hat dieser Anbieter einen anderen Wettbewerber abgemahnt und die Kosten für die Abmahnung verlangt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Abmahnkosten nicht gerechtfertigt sind, da der Abmahner selbst für sich Vergünstigungen in Anspruch nimmt, die er dem Abmahnenden nicht zugestehen will.

Unabhängig davon, dass ein Eintrag „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“! ohnehin keine Bindungswirkung für den Besucher der Internetseite hat, vergibt man möglicherweise hierdurch nach der Rechtsprechung die Chance selber Wettbewerber kostenpflichtig bei Verstößen in Anspruch zu nehmen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016; Az. I-20 U 52/15

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Abmahnung: B2B-Shop, der auch an Verbraucher verkauft

Bekanntermaßen müssen bei Onlineshops, die sich nur an Unternehmer und nicht (auch) an Verbraucher wenden, deutlich weniger Pflichtangaben etc. beachtet werden.
Vorsicht ist jedoch geboten. Wie das Landgericht Dortmund in einer gerade erst ergangenen Entscheidung festgestellt hat, muss ein Online-Shop, der als B2B-Shop gekennzeichnet ist aber tatsächlich auch Verbraucher beliefert, alle Pflichtinformationen für Verbraucher vorhalten.
Insofern ist es Aufgabe des Shopbetreibers sicherzustellen, dass wirklich nur Unternehmer bei ihm einkaufen. Hierfür gibt es sowohl technische, als auch eher juristische Lösungen. Keinesfalls dürfte es ausreichen, in den AGB oder an anderer (versteckter) Stelle, zu sagen, man verkaufe nicht an Verbraucher und es dann aber nicht weiter zu kontrollieren bzw. doch zu tun.

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016 – 25 O 139/15

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Keine Erläuterung durchgestrichener Preise

Mal ein Urteil des BGH, das Onlinehändlern die Arbeit nicht erschwert:

Der BGH hat entschieden, dass ein durchgestrichener Preis mit einem daneben stehenden neuen Preis aus sich heraus verständlich ist und nicht gesondert erläutert werden muss. Ein Amazon Marketplace Händler war wegen eines solchen Angebotes abgemahnt worden. Eine Irreführung des Verbrauchers konnte der BGH – anders als der Abmahner – nicht erkennen.

BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14

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Rechtssicher verkaufen – stationärer Handel

Auch wenn ein Großteil der markenrechtlichen, urheberrechtlichen, designrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus Verletzungen im Onlinebereich resultieren, so gibt es doch auch im stationären Bereich zahlreiche Dinge zu beachten.

Zum Thema „Rechtsfragen im Einzelhandel – Werben, Einkaufen, Verkaufen“ halte ich am 19.04.2016 einen Vortrag bei der IHK Kassel.

Interessierte können sich hier anmelden: https://www.ihk-kassel.de/veranstaltungen/veranstaltungen/termin/2016-04-19-rechtsfragen-im-einzelhandel-werben-einkaufen-verkaufen

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Kaltakquise per Telefon

Vor einiger Zeit hatte ich hier die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit von E-Mail Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erläutert. Da die Kaltakquise per E-Mail oftmals unzulässig ist und im Übrigen E-Mails in der Flut von Spam-Mails heutzutage auch häufig untergehen, gehen immer mehr Unternehmen wieder dazu über Kaltakquise per Telefon vorzunehmen. Auch dies ist rechtlich keinesfalls unproblematisch:

Kaltakquise gegenüber Verbrauchern immer wettbewerbswidrig

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern ohne dessen ausdrückliche Einwilligung in jedem Falle eine unzumutbare Belästigung und daher rechtswidrig.

Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (somit gegenüber Unternehmern) ist die Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung dem gegenüber auch dann zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung des angerufenen vorliegt. Wann im Einzelfall von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist, ist hochgradig umstritten und sorgt immer wieder für gerichtliche Verfahren.

Mir lag zuletzt eine rechtliche Auseinandersetzung vor, in der einer meiner Mandanten bezichtigt wurde, einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben, da er entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz UWG einen Unternehmer angerufen hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass seine Datenschutzerklärungen rechtswidrig ist. Er hat in demselben Anruf darauf hingewiesen, dass er (als Werbeagentur) gerne eine Überarbeitung der Datenschutzerklärung vornehmen könnte.

Unabhängig von der Frage, dass das Angebot zur Überarbeitung der Datenschutzerklärung möglicherweise ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist, weil eine Werbeagentur solche Beratungen nicht vornehmen darf, ist nach meiner Einschätzung der Anruf als solcher noch nicht unzulässig, da es tatsächlich im Interesse des Unternehmers liegen dürfte, auf eine falsche Datenschutzerklärung hingewiesen zu werden. Ob diese Auffassung jedoch in einem gerichtlichen Verfahren standhält, gilt es abzuwarten. In jedem Falle sollte vor der Durchführung von Kaltakquise-Anrufen durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob solche Anrufe zulässig sind oder nicht.

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Neues europäisches Markenrecht

Am 23. März ist das neue europäische Markenrecht in Kraft getreten. Die Kollegen von LTO gegen einen guten ersten Überblick: Artikel

In den nächsten Wochen werde ich hier sicher einiges zu den neuen Entwicklungen und Regelungen posten.

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Rechtswidrige Button-Lösung bei Amazon-Prime

Auch der Internetriese Amazon ist wettbewerbsrechtlich nicht unangreifbar. Nunmehr hat das OLG Köln festgestellt, dass die gewählte Formulierung zum Abschluss eines Amazon-Prime-Vertrages rechtswidrig ist. Amazon-Prime hatte ursprünglich den Button, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird mit „jetzt anmelden“ beschriftet. Dies wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, woraufhin Amazon den Button dahingehend geändert hat, dass er „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ lautete. Hiergegen ist der Wettbewerber gerichtlich vorgegangen und hat recht bekommen. Bekanntermaßen muss gem. § 312 j Abs. 3 BGB der Button, mit dem ein Vertragsangebot endgültig abgeschlossen wird, die Worte „Zahlungspflichtig bestellen“ aufweisen. Alternativ können anderweitige, entsprechend eindeutige Formulierungen benutzt werden. In der von Amazon-Prime gewählten Formulierung sah das Gericht jedoch keine „entsprechend eindeutige“ Formulierung, sondern vielmehr eine Irreführung. Der Kunde gehe davon aus, dass ein Gratistest nur jetzt möglich sei und werde daher für den Abschluss unter Druck gesetzt. Die Formulierung sei damit wettbewerbswidrig.

Für den einzelnen Onlinehändler heißt auch dieses Urteil erneut, dass bei der Formulierung des abschließenden Bestellbuttons genau darauf geachtet werden sollte, welche Wortwahl erfolgt. Die Begrifflichkeit „Zahlungspflichtig bestellen“ ist nie verkehrt. Hiermit geht man kein Risiko ein. Sollte aus Marketinggründen eine andere Formulierung gewählt werden, sollte diese unbedingt vorab mit einem Anwalt abgesprochen werden.

OLG Köln Urteil vom 03.02.2016 Az. 6 U 39/15

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Markenrechtliche Lizenzverträge – Nachweis im Verfahren

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2015 entschieden, dass in einem gerichtlichen Verfahren, in dem sich der Kläger eines Rechtes aus einem markenrechtlichen Lizenzvertrag berühmt, dieser auch den Nachweis für das Bestehen eines solchen Lizenzvertrages bringen muss, sofern die Beklagtenseite das Bestehen einer solchen Lizenz bestreitet.

Das Gesetz kennt für die Unterbreitung eines Lizenzvertrages zwar grundsätzlich kein Schriftlichkeitserfordernis, dennoch hat der BGH festgestellt, dass in einem gerichtlichen Verfahren das tatsächliche Vorliegen eines Lizenzvertrages durch eine schriftliche Dokumentation bewiesen werden muss. Hierbei ist es möglicherweise ausreichend, wenn schriftliche Protokolle, z.B. einer Geschäftsführerbesprechung o.Ä. vorgelegt werden. Der rein mündliche Nachweis (z.B. durch Zeugenaussagen) könnte nach dem genannten Urteil möglicherweise nicht mehr ausreichen.

Dies sollte insbesondere auch schon bei der Markenanmeldung bedacht werden. Oftmals wird eine Marke, die für eine GmbH genutzt werden soll, zunächst auf den Alleingesellschafter angemeldet, um die Marke bei diesem als Person zu sichern. Nutzt nun die GmbH die Marke und will die GmbH möglicherweise auch Dritte auf Unterlassung einer verletzenden Handlung in Anspruch nehmen, muss im Verfahren nachgewiesen werden, dass die GmbH tatsächlich Lizenznehmerin ist und zu entsprechenden Maßnahmen berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Markenanmeldung genau überlegt werden, auf wen die Marke angemeldet wird. Bei der Vergabe von Lizenzen sollte die Lizenzvergabe zur Sicherheit unbedingt schriftlich mit mittels eines Lizenzvertrages erfolgen.

BGH Urteil vom 23.10.2015 Az. I ZR 173/14

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Markenrecht bei Google AdWords – Rechtsprechung verfestigt sich

Nach dem der BGH in den letzten zwei Jahren mehrere Male Grundsatzentscheidungen zur Frage Nutzung fremder Marken bei Google AdWords getroffen hat, scheint sich auch bei den Instanzgerichten mittlerweile eine gewisse Kontinuität breit zu machen. So hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.07.2015, welcher erst jetzt veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Verwendung von fremden Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords grundsätzlich zulässig ist.

Achtung: Taucht die Marke auch in der Anzeige selber tatsächlich auf, kann dies jedoch unter Umständen eine Markenverletzung darstellen. Vor diesem Hintergrund ist trotz der nunmehr gefestigten Rechtsprechung bei der Nutzung von fremder Marken bei Google AdWords eine gewisse Vorsicht geboten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2015 Az. 3 W 52/15

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