Datenschutzerklärungen überprüfen

Seit dem vergangenem Monat sollte jeder Betreiber einer gewerblichen Internetseite noch stärker als bisher darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird. Am 25.02.2016 ist nämlich ein neuer § 2 Nr. 11 UKlaG in Kraft getreten, der Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit gibt, aktiv gegen fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf Internetseiten vorzugehen. Die Verbände müssen jetzt nicht mehr den „Umweg“ über einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gehen.

Es steht zu erwarten, dass Verbraucherschutzverbände von dieser Möglichkeit nunmehr auch verstärkt Gebrauch machen werden.

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Negative Bewertungen bei eBay und Co löschen

Die Bewertung von Kunden bei eBay (aber auch auf anderen Handelsplattformen) ist für den Erfolg gewerblicher Händler essenziell.

Nahezu jeder Händler sieht sich jedoch aus den unterschiedlichsten Gründen immer auch Negativbewertungen ausgesetzt. Die Möglichkeit des Vorgehens gegen solche negativen Bewertungen ist beschränkt. Berechtigte Kritik ist von der Meinungsfreiheit geschützt und darf nicht unterbunden werden. Löschungsansprüche gehen hier regelmäßig ins Leere.

Oftmals gibt es jedoch auch Fälle, in denen Anbieter unberechtigt negativ bewertet werden, sich Schmähkritik ausgesetzt fühlen oder aber gezielt durch negative Kritik von Mitbewerbern im Wettbewerb behindert werden.

In diesen Fällen besteht durchaus sowohl gegen den Ersteller der Bewertung als auch gegen die Handelsplattform die Möglichkeit eines Vorgehens um eine Löschung zu bewirken.

Löschung durch Einstweilige Verfügung

Problematisch ist in diesen Fällen, dass Verfahren oft langwierig sind und über diesen Zeitraum die negative Bewertung eben im Netz steht. Vor diesem Hintergrund wird häufig versucht, eine negative Bewertung im Wege einer einstweiligen Verfügung jedenfalls vorläufig herauszubekommen. Das OLG Köln hat in einer viel beachteten Entscheidung im Jahre 2012 (Az. 15 U 193/11) allerdings erklärt, dass eine solche einstweilige Verfügung auf Löschung einer negativen Bewertung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der Händler durch die Bewertung existenziell bedroht ist oder ihm andere schwerwiegende Nachteile für seinen geschäftlichen Betrieb drohen. Dieses Urteil wird insbesondere von eBay oft zitiert. Es ist jedoch auch festzustellen, dass verschiedene Landgerichte zwischenzeitlich auch mit deutlich geringeren Kriterien schon einstweilige Verfügungen auf vorläufige Löschung erlassen haben. Es ist daher immer eine Einzelfallprüfung, ob eine Löschung überhaupt durchgesetzt werden kann und wenn ja, ob dies im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgen kann.

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MFM-Tabelle bei Unterlizenzen

Die meisten deutschen Gerichte wenden bei der Frage, welche Lizenzschäden bei einer Urheberrechtsverletzung bei Bildwerken zu zahlen sind, die Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) an. Dieser Tabelle lässt sich für unterschiedliche Bildarten und unterschiedliche Arten der Verwendung ein bestimmter Betrag entnehmen, der von den Gerichten als Richtwert für die Schadenshöhe üblicherweise angesetzt wird.

In der Vergangenheit haben jedoch immer wieder Gerichte entschieden, dass diese Tabelle nicht ohne weiteres angewendet werden kann. So gibt es insbesondere Urteile, dass hier jedenfalls keine starre und automatische Anwendung dieser Tabelle vorzunehmen ist, sondern es immer auf den Einzelfall ankommt.

So hat nunmehr auch jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden, dass für Unterlizenzen die Anwendung dieser Tabelle jedenfalls nicht möglich. Im konkreten Fall hatte ein Fotograf einem Unternehmen einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Dieses Unternehmen hatte die Bilder dann rechtswidrig an Dritte weitergegeben. Der Fotograf nahm daraufhin die Dritten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat bei der Schadenshöhe die MFM-Tabelle zugrunde gelegt.

Das Gericht hat zwar grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht bejaht, hat jedoch in diesem Fall erklärt, dass ja bereits eine Hauptlizenz erteilt wurde und bei einer Unterlizensierung regelmäßig geringere Vergütungssätze anzuwenden sind, weshalb eine Anwendung der MFM-Tabelle, die sich grundsätzlich nur mit Erstlizenzen beschäftigt, nicht in Frage kommt.

Im Falle von Bildrechtsverletzungen ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Lizenzansprüche berechtigt sind.

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 Az. 4 U 34/15

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Gesundheitsbezogene Werbung

Bei der Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen Begrifflichkeiten ist höchste Vorsicht angesagt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Bewerbung klar Heilungsversprechen beinhaltet (dann handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes), sondern auch bereits dann, wenn nur der Begriff „Gesund“ genannt wird.

„Gesund“ für Rotbuschtee ist Wettbewerbsverstoß (KG Berlin)

So hat zuletzt das Kammergericht Berlin festgestellt, dass die Bezeichnung „Gesund“ für Rotbuschtee einen Wettbewerbsverstoß darstelle, da eine solche Äußerung gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und damit einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Es sollte daher bei jeder Bewerbung von Produkten darauf geachtet werden, dass gesundheitsbezogene Angaben, seien sie auch noch so pauschal, nur dann gemacht werden, wenn deren Rechtmäßigkeit vorher genauestens überprüft wurde.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2015 Az. 5 U 96/14

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Abmahnung wegen Verstoß gegen § 3 Spielverordnung

Die Wettbewerbszentrale mahnt aktuell Betreiber von Spielhallen ab, weil Spielautomaten nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht ordnungsgemäß gem. § 3 der Spielverordnung aufgestellt sind und dies einen Wettbewerbsverstoß nach § 3, 4 Nr. 11 UWG darstelle.

In dem uns vorliegenden Fall wird seitens der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Spielverordnung gerügt. Demnach muss ein Spielhallenbesitzer die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 m aufstellen und diese getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mind. 80 cm voneinander abtrennen.

Interessant ist, dass in dem uns vorliegenden Fall das Ordnungsamt gerade erst die Korrektheit der aufgestellten Spielautomaten auch im Sinne der Spielverordnung festgestellt hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Wettbewerbszentrale mit ihrem vermeintlichen Anspruch durchsetzt.

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Handlungspflichten nach Abgabe von Unterlassungserklärungen

Erhält man wegen markenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder anderer Rechtsverstöße eine Abmahnung, wird mit einer solchen immer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Zur Vermeidung weiterer Kosten und aufwändiger gerichtlicher Verfahren werden häufig (manchmal auch voreilig) Unterlassungserklärungen abgegeben.

Unterlassungserklärung wirkt 30 Jahre!

Diese Unterlassungserklärungen wirken dreißig Jahre und für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, drohen empfindliche Vertragsstrafen. Vor diesem Hintergrund sollte gut überlegt werden, ob man tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgegeben will, da der Abmahnende nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten sehr genau darauf achten wird, ob die Unterlassungserklärung eingehalten wird, da die Vertragsstrafe unmittelbar ihm zugutekommt. Dieses ist für die Abmahnenden leicht verdientes Geld.

Auch Google Cache muss gelöscht werden!

Vor diesem Hintergrund sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass bei Abgabe der Unterlas-sungserklärung der zu unterlassende Verstoß vollumfänglich beseitigt ist. Gerade im Internet ist dies jedoch manchmal nicht ganz einfach. Es muss unter anderem auch darauf geachtet werden, dass nicht auf versteckten Unterseiten einer Homepage der Verstoß noch auffindbar ist. Darüber hinaus hat zuletzt das OLG Düsseldorf noch einmal klar gestellt, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung darüber hinaus auch die Pflicht besteht nicht nur selber den Verstoß nicht mehr zu begehen, sondern auch Einfluss auf Dritte zu nehmen, bei denen sich der Verstoß fortsetzt. So muss der Abgemahnte z.B. auch auf Google einwirken, damit Google den Verstoß, welcher möglicherweise noch in sog. Cache gespeichert ist, ebenfalls löscht. Dies setzt mindestens voraus, dass Google jedenfalls angeschrieben wird und zur Löschung aufgefordert wird. Mit welcher Intensität der Abgemahnte die Löschung dort verfolgen muss, ist noch nicht letztendlich entschieden. Nach diesseitigem Dafürhalten dürfte jedoch ein einfaches Schreiben nicht ausreichend sein, wenn man danach nicht weiter verfolgt, ob die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist.

Eine abgegebene Unterlassungserklärung birgt daher erhebliche Risiken, so dass genau überprüft werden sollte, ob und wenn ja in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

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Pflichtangaben bei Biozidprodukten

Immer wieder erhalten Händler teure Abmahnungen, weil Pflichtangaben bei Verkauf von Biozidprodukten nicht eingehalten werden.

Oftmals liegt dies daran, dass dem Verkäufer gar nicht bekannt ist, dass er tatsächlich ein Biozidprodukt verkauft.
Biozidprodukte sind Produkte, die durch ihre chemische oder biologische Eigenschaft gegen Schadorganismen wirken oder durch Schadorganismen verursachte Schädigungen verhindern.

Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel und Co.

Oftmals sind deshalb Desinfektionsmittel, Schutzmittel wie z.B. Holzschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel Biozidprodukte im Sinne des Gesetzes. Bei der Bewerbung und dem Verkauf dieser Produkte muss darauf geachtet werden, dass im Angebot die Sätze „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ abgehoben und gut lesbar enthalten sind.

Darüber hinaus darf Werbung für Biozidprodukte nicht verharmlosend wirken. So dürfen Begriffe „natürlich“ oder „ungiftig“ nicht im Zusammenhang mit Biozidprodukten verwandt werden.

Insgesamt sollte beim Verkauf solcher Produkte genau darauf geachtet werden, welche Angaben erfolgen müssen und welche nicht erfolgen dürfen.

Hierbei ist die Biozidverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. 528/2012) unbedingt zu beachten.

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Viele Urheberrechtsabmahnungen schon formal unwirksam

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält geht häufig davon aus, dass er sich hiergegen nicht wehren kann, gibt Unterlassungserklärungen ab (die 30 Jahre Gültigkeit haben und in der Regel mit hohen Vertragsstrafen bewehrt sind!) und zahlt hohe Beträge für Schadensersatzansprüche.

Unabhängig davon, dass Abmahnungen oftmals aus verschiedenen Gründen inhaltlich unberechtigt sind und/oder insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche völlig überhöht sind, sind viele Abmahnungen bereits formfehlerhaft und damit unwirksam. Der Gesetzgeber hat im Oktober 2013 den § 97 a Abs. 2 des UrhG geändert und demjenigen, der eine Abmahnung aussprechen lässt, klare Regeln vorgegeben, wie eine Abmahnung aussehen muss. Dort heißt es:

„Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“

Wenn eine Abmahnung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie rechtlich unwirksam! Gemäß § 97 a Abs. 4 UrhG kann sich der Abgemahnte gegen eine solche rechtlich unwirksame Abmahnung zur Wehr setzen und, sofern er dies durch einen Anwalt vornehmen lässt, die Kosten dieser Beauftragung von der Gegenseite verlangen. Auch wenn die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG nunmehr schon mehr als zwei Jahre alt ist, gibt es immer noch zahlreiche Rechtsanwälte, die von dieser Regelung offensichtlich nichts mitbekommen haben und bereits formal uniwirksame Abmahnungen aussprechen. Vor diesem Hintergrund ist es immer ratsam, prüfen zu lassen, ob die mit der Ab-mahnung geltend gemachten Ansprüche tatsächlich berechtigt sind oder nicht.

Rechtsquelle: 97a UrhG

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Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung

Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung

Seit einigen Jahren hat es sich eingebürgert, Unterlassungserklärungen unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugeben. Im Internet finden sich dazu zahlreiche Musterschreiben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer solchen Bedingung stellt jedoch ein nicht unerhebliches Risiko dar:

Wie bereits andere Gerichte zuvor hat nunmehr auch das Landgericht Hannover in einem Urteil festgestellt, dass eine Unterlassungserklärung, die unter einer solchen Bedingung abgegeben wird, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren zu beseitigen. Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass diese Formulierung unklar sei, da damit nicht geklärt werde, welche Rechtsprechung (z.B. die des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs) gemeint ist. Vor dem Hintergrund dieser Unklarheiten stelle die Unterlassungserklärung kein geeignetes Mittel dar, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Mithin besteht der Unterlassungsanspruch des Gläubigers weiter, der dann auch gerichtlich verfolgt werden kann.

Es ist daher vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung genau zu prüfen, ob etwaige Bedingungen, mit denen die Unterlassungserklärung eingeschränkt werden sollen, tatsächlich nicht dazu führen, dass die Unterlassungserklärung insgesamt dadurch hinfällig wird.

Landgericht Hannover, Urteil vom 21.07.2015 Az. 18 O 159/15

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Auswirkungen des „Facebook-Freunde-Finder“ Urteil des BGH

Der BGH hat am 14.01.2016 entschieden, dass Einladungs-Emails von Facebook, welche über die Funktion „Freunde-Finden“ versandt werden, eine unzumutbare belästigende Werbung gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen.

Über diese Funktionen können Facebook-Nutzer Emailadressen ihrer privaten Kontakte zu Facebook importieren und, sofern die Inhaber dieser Emailadresse noch nicht Mitglieder bei Facebook sind, automatisierte Einladungs-Emails von Facebook verschicken lassen. Da diese Email direkt von Facebook und nicht etwa von dem Nutzer versandt worden, wurde hier zutreffend Facebook als derjenige in Anspruch genommen, der rechtswidrig die Emails verschickt.

Das Urteil ist für sich genommen nur wenig überraschend, da eine Verwendung von Emailadressen für Geschäftszwecke nur in sehr engen Grenzen erlaubt ist und grundsätzlich der Inhaber der Emailadresse einer Nutzung zustimmen muss. Insofern ist das Urteil auch richtig.

Die Frage ist, welche Auswirkungen das Urteil auf Onlinehändler hat. Auch bisher war es Onlinehändlern schon verboten, Emailadressen von Kunden zu nutzen, ohne dass diese ausdrücklich dieser Nutzung zugestimmt haben. Dies ist durch das vorliegende Urteil eigentlich nur noch einmal bestärkt worden. Eine Besonderheit stellt insofern nur dar, dass der Unternehmer (hier Facebook) die privaten Emailadressen von Privaten erhalten hat und die Privaten diese Emailadressen gerade dafür zur Verfügung gestellt haben, dass Facebook ihre „Freunde“ anschreiben kann.

Eine ähnliche Konstellation kann sich auch insbesondere bei Onlineshops dann darstellen, wenn Kunden z.B. über eine Funktion „Kunden werben Kunden“ Emailadressen von Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellen, damit der Händler diese anschreiben und als Kunden gewinnen kann. Jedenfalls per Email dürfte dies (schon bisher aber durch das genannte Urteil noch einmal erst recht) definitiv unzulässig sein. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kunde, der diese Emailad-ressen übermittelt, nicht für seine Freunde und Bekannten in die Nutzung dieser Emailadressen für geschäftliche Zwecke an deren Stelle einwilligen kann.

Es bleibt dabei: Bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 7 Abs. 3 UWG) kann und darf ein Anschreiben an Verbraucher per Email nur mit ausdrücklicher diesbezüglicher Einwilligung erfolgen.

Hier die Pressemitteilung zum Urteil des BGH (14. Januar 2016 – I ZR 65/14)

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