Durchsuchung von Presseräumen

Leider aus aktuellem Anlass mal ein Exkurs ins Presserecht: Aufgrund der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit, sind Hausdurchsuchungen bei Presse aus guten Gründen häufig unzulässig.

Durchsuchungen gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig wenn der Zweck ausschließlich oder vorwiegend der Ermittlung der Person eines Infirmanten dient.

BVerfG: 1966 Spiegel; 1997 Cicero; 2015 Berliner Morgenpost

Schade, dass Staatsanwaltschaften und manche Gerichte trotz dieser klaren und ständigen Rehtsprechung immer wieder einen klaren Rechtsbruch begehen…

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Nochmal zur OS-Plattform

Leider hat eine im Netz sehr aktive Kanzlei in den letzten Tagen das Gerücht gestreut, sie würde ihren Kunden den Link, der zur funktionierenden OS-Plattform führen würde zur Verfügung stellen können. Das war ein reiner (vorsichtig gesagt) Marketinggag.

Die Plattform existiert noch nicht und wird auch erst zum 15.2.2016 freigeschaltet werden. Das Einfügen eines Links der ins leere führt dürfte nach meiner Ansicht auch nicht erforderlich sein. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es dennoch ratsam folgenden Text einzubauen:

„Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert. Voraussichtlich lautet er wie folgt: http://ec.europa.eu/consumers/odr“.

Näheres finden Sie zum Thema finden Sie hier

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Haftung für Hyperlinks – BGH Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 18.06.2015, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, eindeutig die Frage geklärt, ob und inwieweit derjenige, der auf seine Internetseite einen Hyperlink setzt, für Rechtsverletzungen, die auf eine über den Link erreichbaren Internetseite begangen werden, haftbar ist. Er hat dabei vier Grundsätze aufgestellt, die sich in den Leitsätzen des Urteils widerspiegeln:

1. Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

2. Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftrag durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der Hyperlinks auf seine Internetseite setzt, keinesfalls völlig frei von jeglicher Prüfpflicht ist. Es sollte daher jedenfalls überschlagsweise geprüft werden, was sich auf der hinter dem Link befindlichen Internetseite befindet. Insbesondere wenn man von Dritten auf etwaige Rechtsverletzungen auf dieser Seite hingewiesen wird, bestehen tiefgehende Prüfpflichten, die dann zwingend einzuhalten sind.

BGH Urteil vom 18.06.2015 Az. I ZR 74/14

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Neue Informationspflichten zum 09.01.2016 – OS-Plattform

Wie fast in jedem Jahr, treten auch zu Beginn dieses Jahres wieder neue Regelungen der Europäischen Union in Kraft, die für Onlinehändler relevant sind. Ab dem 09.01.2016 gilt die Verordnung Nr. 524/2013 für die Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Eine neue Plattform (OS-Plattform) soll eine „einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Onlinegeschäften ergeben“ mit sich bringen. Die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte Onlineplattform soll es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, online eine Art Schlichtung bezgl. ihrer Streitigkeiten herbeizuführen.

Verpflichtende Linksetzung nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung

Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der o.g. Verordnung sind Unternehmen, die über ihre Internetseite online Verträge abschließen, verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zu der o.g. Plattform zur Verfügung zu stellen. Es dürfte nach der Formulierung der Verordnung ausreichend sein, sie entweder in die AGB, unter einem extra Link „Informationspflichten“ oder im Impressum zu hinterlegen.

Jeder Onlinehändler sollte bis zum Stichtag eigentlich diesen Link tatsächlich auch auf seiner Internetseite einbinden, da anderenfalls das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung besteht.

Ein Problem besteht darin, dass der Link wohl derzeit noch nicht verfügbar ist. Die Europäische Kommission empfiehlt daher bis zum Zeitpunkt, in dem der Link zur Verfügung gestellt wird, im Impressum oder in den AGB folgende Formulierung aufzunehmen:

„Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert. Voraussichtlich lautet er wie folgt: http://ec.europa.eu/consumers/odr“.

Weitere Probleme dürften sich bei der Umsetzung bei Onlineverkaufsplattformen, deren Anbieter das Setzen von externen Links in Angeboten teilweise untersagen, ergeben. Hier wird sich zeigen, wie die Rechtsprechung, aber auch die Plattformbetreiber selbst mit dieser Problematik umgehen.

Hier der Link zur Verordnung

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Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an ASIN?

Immer wieder taucht die Diskussion auf, ob das Anhängen an eine ASIN auf dem Amazon-Marketplace ggf. eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Tatsächlich ist diese Vermutung nicht ganz fernliegend. Derjenige, der die ASIN erstellt hat, hat einen Produkttext und ein Produktfoto eingefügt. Hängt man sich nunmehr mit einem eigenen Produkt an dieses Angebot an, nutzt man sowohl Bild als auch Text. Diese Nutzung dürfte für sich genommen eine urheberrechtswidrige Nutzung darstellen.

Derzeitige Rechtsprechung: Keine Urheberrechtsverletzung

Dennoch ist die Rechtsprechung derzeit der Auffassung, dass aufgrund der AGB von Amazon eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt.

Dies vor dem Hintergrund, dass der Nutzer, welcher Bilder und Texte bei Amazon einstellt, durch das Akzeptieren der AGB Amazon die Nutzungsrechte an seinen Werken einräumt. Er erklärt ausdrücklich, dass Amazon Nutzungsrechte weitergeben darf und Dritten das Anhängen an die ASIN´s somit erlaubt wird.

In der Literatur ist umstritten, ob diese Auffassung der Gerichte zutreffend sein kann, insbesondere ob Amazon durch die Zustimmung zu den AGB tatsächlich das Recht eingeräumt wurde, die Nut-zungsrechte an einen völlig unbekannten Adressatenkreis weiter zu übertragen. Die Rechtsprechung sieht jedenfalls derzeit jedoch noch anders. Es bleibt abzuwarten, ob ggf. der BGH irgend-wann über diese Frage zu entscheiden hat.

Anhängen an ASIN birgt Risiken

Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass das Anhängen an Amazon-Angebote erhebliche Gefahren birgt. So ist zum einen die oben diskutierte Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden. Zum anderen kann das Anhängen an Amazon-Angebote leicht eine Markenrechtsverletzung darstellen. Es sollte daher im Vorfeld genau geprüft werden, ob das Anhängen im konkreten Fall zulässig ist.

OLG Köln Urteil vom 19.12.2014 Az. 6 U 51/14

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Frohe Weihnachten

Ich wünsche allen Lesern frohe Weihnachten und erholsame Feiertage.

Ich bedanke mich für das Interesse und die vielen Anregungen!

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Abmahnungen von IDO

In den letzten Monaten hat der „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (im Weiteren IDO) für einigen Wirbel bei Onlinehändlern gesorgt. So hat dieser Verband, der vorgibt, die Interessen eines großen Teils von Onlinehändlern zu vertreten, in zahlreichen Bereichen Abmahnungen ausgesprochen. Uns liegen Abmahnungen im Bereich Widerrufsbelehrung, Grundpreisangabe etc. vor.

Abmahnung nur zur Mitgliederaquise für IDO?

Dem Verband wird in zahlreichen Onlineforen vorgeworfen, die Abmahnung nur deshalb auszusprechen, um damit Mitglieder für den Verband zu generieren. Tatsächlich soll es wohl häufiger vorgekommen sein, dass Abgemahnten angeboten wurde, an der Abmahnung nicht mehr festzuhalten, wenn sie Mitglied des Verbandes werden. Sollte dies in einem Prozess nachweisbar sein, könnte dies dazu führen, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Abmahnung trotz fehlender Aktivlegitimation?

Darüber hinaus habe ich ein Verfahren gegen IDO vor dem Landgericht Halle gewonnen, weil es dem Verband nicht möglich war, nachzuweisen, dass er tatsächlich abmahnungsbefugt ist. So kann eine Abmahnung eines solchen Verbandes nämlich nur dann ausgesprochen werden, wenn der Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen vertritt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben sachlich oder räumlich relevanten Markt wie das angegriffene Unternehmen anbietet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Dies war dem Verband in dem mir vorliegenden Verfahren nicht möglich und dürfte auch in zahlreichen anderen Verfahren ein Angriffspunkt gegen das Vorgehen von IDO bieten.

Ich empfehle daher dringend bei Abmahnungen dieses Verbandes nicht einfach eine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich vielmehr an einen auf wettbewerbsrechtliche Fragestel-lungen spezialisierten Anwalt zu wenden.

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Widerrufsbelehrung in Printwerbung

Das Landgericht Wuppertal hat kürzlich eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob in Werbeprospekten, in denen Bestellkarten beigefügt sind, über die eine verbindliche Bestellung abgegeben werden kann, eine Widerrufsbelehrung verpflichtend vorhanden sein muss.

Dies hat das Landgericht im Falle eines Werbeprospektes in dem Format 19 x 23,7 cm mit zwei ausklappbaren Seiten bejaht. Diesem Werbeprospekt war eine Bestellkarte beigefügt. Eine Widerrufsbelehrung war nicht vorhanden.

Der Herausgeber des Prospektes war der Auffassung, dass dies auch nicht nötig sei, da gem. Artikel 246 a § 3 EGBGB eine Widerrufsbelehrung dann nicht notwendig ist, wenn nur ein be-grenzter Raum zur Verfügung steht, um die Verbraucher über den Widerruf zu belehren.

Das Landgericht Wuppertal ist dieser Auffassung nicht gefolgt. In dem Prospekt sei genug Platz gewesen, um über die Widerrufsmöglichkeiten aufzuklären. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der von der Beklagten benannte Paragraph lediglich für Medien gedacht sei, in dem von vornherein Zeit und Raum begrenzt sind, wie bei mobilen Endgeräten, SMS oder Fernsehwerbung. Bei Flyern könne jedoch von vornherein darauf geachtet werden, dass diese so gedruckt werden, dass genug Raum für eine Widerrufsbelehrung bleibt.

Landgericht Wuppertal Urteil vom 21.07.2015 Az. 11 O 40/15

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Lieferzeitangaben

Spätestens seit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 gibt es gewisse Unsicherheiten bei der Frage, wie die Lieferzeiten in einem Onlineshop anzugeben sind. Gemäß Artikel 246 a § 1 Nr. 7 EGBGB hat ein Unternehmer über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringen muss.

Dies hat noch vor Einführung der Verbraucherrechterichtlinie zu einem großen Aufschrei geführt, da zahlreiche Anwälte, Teile der juristischen Literatur und offenbar auch viele Onlineshop-Betreiber davon ausgegangen sind, dass dies bedeutet, dass der konkrete Tag der Lieferung schon bei Vertragsschluss angegeben werden muss. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies wohl nahezu alle Onlineshop-Betreiber vor eine hier unlösbare Aufgabe gestellt.

Zum Glück hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass eine so strenge Auslegung keinesfalls an-zunehmen ist. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Angaben mit „ca.“ oder „voraussichtlich“ o.Ä. dürften jedoch auch rechtswidrig sein. Der Verbraucher muss anhand der Lieferfristangabe aus-rechnen können, wann er mit dem Produkt rechnen kann. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kunde zwei Tage, zwei Wochen, zwei Monate oder zwei Jahre auf sein Produkt warten muss. Wichtig ist nur, dass er genau hierauf hingewiesen wird. Die Angabe ist dabei so konkret wie möglich zu fas-sen. In der Rechtspraxis wurde eine Regelung „Lieferung in 2-4 Werktragen“ als rechtmäßig aner-kannt, so dass auch ein gewisser Zeitraum zulässig ist. Wichtig ist jedoch, dass tatsächlich der Lieferzeitpunkt und nicht erst der Zeitpunkt der Absendung benannt wird. Eine Regelung „lieferbar in 2-4 Werktagen“ dürfte daher unzulässig sein. Bei der Berechnung der Lieferzeit muss der Verkäufer deshalb bereits von Anfang an Banklaufzeiten etc. mit einrechnen, wenn er z.B. den Versand erst nach Eingang einer Zahlung vornimmt.

Je nach Zahlungs- und Geschäftsmodell muss daher genau überlegt werden, welche Angabe zum Lieferzeitpunkt gemacht werden soll.

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Urheberrechtsnovelle

Eine absolut zutreffende Sicht auf das was die Regierung derzeit in Hinblick auf die Novellierung des Urheberrechts plant:

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