Werbung gegenüber Kindern

Gerade jetzt vor Weihnachten liegt es nah, Werbung so zu gestalten, dass besonders Kinder hieran Gefallen finden. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten.

Gemäß der sog. „schwarzen Liste“ (Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG) ist eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die bewor-bene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder die Eltern oder die anderen Erwachsenen dazu zu veranlassen, unzulässig (Nr. 28 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG).

Was dies genau heißt, ist im Einzelfall hoch umstritten und birgt erhebliche Risiken für den Werbenden. Klar ist nach der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Werbung, die sich gezielt an Minderjährige unter 14 Jahren richtet, rechtswidrig ist. Sätze wie „Nutze jetzt Deine Chance und kauf Dir…“ o.Ä. in Bereichen, die üblicherweise von Kindern genutzt werden (z.B. in Fernsehwerbung bei Kindersendungen, in Spiel-zeugabteilungen oder auf Internetseiten die hauptsächlich von Kindern genutzt werden) sind klar rechtswidrig. Wann sich die Werbung an Kinder richtet, ist jedoch wie bereits dargestellt, im Einzelfall hoch umstritten. Alleine das die Anrede „Du“ genutzt wird, reicht in der Regel nicht aus. Es muss sich vielmehr aus dem Gesamtkontext ergeben, dass sich die Werbung tatsächlich im Wesentlichen an Kinder richtet.

Bei einem Verstoß gegen dieses Werbeverbot drohen extrem teure Abmahnungen, sowohl von Wettbewerbern, als auch von Verbänden. Es ist daher ratsam, sich gerade bei Werbung für Spielzeug etc. genau zu überlegen, ob diese ggf. gegen das o.g. Werbeverbot verstößt.

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Linktipp: Artikel über „Abmahnkanzlei“

Hier mal zum Wochenende ein Link zu einem interessanten Artikel über die Filesharing-Abmahnindustrie am Beispiel der Kanzlei Waldorf Frommer:
Sie mahnen ab. Sie kassieren. Wer sind Waldorf Frommer

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Urhebervermutung: Fotografen aufgepasst

Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG gilt als Urheber „wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, (…); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“

Diese sogenannte Vermutungsregelung gilt in einem gerichtlichen Verfahren bis zum Beweis des Gegenteils.

Da gerade die Urhebereigenschaft oft Gegenstand schwieriger Beweisführungen ist, ist insbesondere Fotografen, die Bilder im Internet veröffentlichen geraten, sich selbst als Urheber auf dem Bild zu benennen.

Achtung: eine Benennung mit einen C im Kreis stellt nur einen Copyrightvermerk da. Das bedeutet, dass ein Nutzungsrecht besteht. Dies kann aber auch vertraglich eingeräumt worden sein, so dass die Urhebervermutung hier nicht greift. Man sollte somit besser mit „Urheber: XY“ oder „Foto: XY“ arbeiten.

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Werben mit Selbstverständlichkeiten

Für Händler stellt die Beschreibung eines Produkt- oder Dienstleistungsangebots oft eine Gradwanderung dar. So gibt es einerseits Pflichtinformationen (siehe diesbezügliche Beiträge) andererseits von Händler gewünschte Angaben zur Bewerbung des Produkts und wieder andererseits Angaben die nicht erfolgen dürfen.
Letzteres sind insbesondere solche Angaben, bei denen der Kunde den Eindruck bekommt, dass das Produkt besondere Eigenschaften aufweist, obwohl diese Eigenschaften eben nichts Besonderes sind. 

Gemäß Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG (der sog. schwarzen Liste) stellt nämlich „die unwahre Angabe oder des Erweckens des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, einen Wettbewerbsverstoß dar, welcher von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Klassisches Beispiel hierfür ist z.B. die Bewerbung eines Produkts als „FCKW-frei“, die Hervorhebung eines 14-tätigen Widerrufsrechts oder die Erklärung, dass nur Originalware verkauft wird. All dies sind Selbstverständlichkeiten, die nicht besonders beworben werden dürfen. Solche Erklärungen sollten unbedingt vermieden werden.

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Massenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein 

Es ist grundsätzlich von allen Gerichten anerkannt, dass auch eine Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn dahinter tatsächlich ein ernstzunehmender Zweck (Schutz des Wettbewerbs, Schutz der eigenen Marke oder des eigenen Unternehmenskennzeichens, etc.) steckt. Das OLG Hamm hat jetzt jedoch in einem Einzelfall wieder einmal eine Massenabmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich eingestuft.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen über einen Rechtsanwalt innerhalb von 7 Tagen 43 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen lassen. 

Das OLG Hamm hat zwar noch einmal dargestellt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen für sich noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründet, im konkreten Fall eine solche jedoch angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich das vom Abmahnunternehmen zu tragende Kostenrisiko in einem hohen sechsstelligen Bereich bewege, wo hingegen die Jahresüberschüsse des Unternehmens lediglich in einem niedrigen vierstelligen Bereich liegen. Vor diesem Hintergrund stelle das Abmahnverhalten kein kaufmännisch vernünftiges Handeln dar. Hinzu komme, dass es dem Unternehmen offensichtlich gar nicht tatsächlich um die Beseitigung der Wettbewerbsverstöße gehe. So seien z.B. die Fristen viel zu kurz berechnet gewesen etc. Das Gericht hat hier eine Vielzahl von Indizien zusammengefügt und ist im Ergebnis deshalb im konkreten Einzelfall zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung gelangt. 

Es wäre zu weitreichend, hieraus abzuleiten, dass Gerichte zukünftig häufiger die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung annehmen. Im Gegenteil hat das OLG grundsätzlich noch einmal deutlich klargestellt, dass das häufige Abmahnen noch nicht für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spricht. Andererseits kann jedoch im Verteidigungsfalle gegen eine Abmahnung das neu vorliegende Urteil durchaus als Argumentationshilfe dienen.
OLG Hamm Urteil vom 15.09.2015 Az. 4 U 105/15

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Abmahngrund der Woche (48. KW): Einbindung von Stadtplänen auf Webseiten

Zahlreiche Firmen möchten ihren Kunden den Weg zum Firmensitz oder zu einer Niederlassung dadurch erleichtern, dass sie auf ihren Internetseiten Stadtpläne einbinden, über die die Kunden den Weg zu den Firmenadressen besser nachvollziehen können sollen.
Dieses ist einfach und rechtssicher möglich, indem man entsprechende Angebote von Google-Maps oder ähnlichen Anbietern nutzt und eine Einbettung der Dienste vornimmt.
Regelmäßig unzulässig ist es jedoch, Ausschnitte von Karten abzufotografieren, zu kopieren oder sonst in irgendeiner Weise zu vervielfältigen und auf der Internetseite verfügbar zu machen. Dies stellt in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung dar und wird von den Kartenverlagen mit Abmahnungen und in aller Regel auch nachfolgenden gerichtlichen Verfahren geahndet.

Sofern Sie mithin die Anfahrtsbeschreibung auf Ihrer Internetseite grafisch darstellen wollen, sollten Sie aufpassen, dass Sie hierdurch keine Urheberrechtsverletzung begehen.

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Beiwerke in Katalogen (BGH GRUR 2015, 667)

Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen, -filmen o.Ä. werden die zu verkaufenden Produkte häufig von Dekoelementen umrahmt. So werden z.B. Möbel in Webekatalogen häufig dergestalt dargestellt, dass um das eigentlich zu verkaufende Möbelstück herum übliche in Privaträumen befindliche Gegenstände platziert werden, um das Möbelstück in besonders gutem Licht erscheinen zu lassen. Hierzu werden häufig z.B. Bilder oder andere Kunstgegenstände an Wänden oder neben den Möbelstücken platziert.

Hierin liegt ein durchaus nicht unwesentliches rechtliches Problem. So hatte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr darüber zu entscheiden, ob die Darstellung eines hinter einem Sofa in einer Werbeanzeige hängenden Bildes eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hat dieses im Ergebnis bejaht.

Hierbei hatte der BGH zu prüfen, ob das im Hintergrund hängende Bild ein sog. unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG ist. Er hat dabei festgestellt, dass ein Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich ist, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Darüber hinaus ist ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzunehmen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern das durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist.

Eine derartige nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk jedoch regelmäßig dann nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird.

Mit dieser recht weitreichenden Definition ist der BGH in dem damaligen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass das hinter dem Sofa hängende Bild eben kein unwesentliches Beiwerk ist und hat eine Urheberrechtsverletzung bejaht.

Vor diesem Hintergrund muss bei Werbeanzeigen u.Ä. immer darauf geachtet werden, ob durch die dem Hauptgegenstand beigefügten Beiwerke eine Urheberrechtsverletzung begangen wird.

BGH Urteil vom 17.11.2014, I ZR 177/13
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Filesharingabmahnung

Zwar hat der Trend ein wenig nachgelassen, dennoch gibt es weiterhin zahlreiche Abmahnungen, weil angeblich Musik illegal heruntergeladen bzw. bereit gestellt wurde.

Gerade als Verbraucher sollte man die geforderten Unterlassungserklärungen in keinem Fall leichtfertig abgeben. Im Regelfall gibt es gute Möglichkeiten, sich gegen eine solche Abmahnung und insbesondere auch die darin enthaltenen Kostenfolgen zur Wehr zu setzen. So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen erklärt, dass die gesetzliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, dann nicht gilt, wenn vorgetragen wird, dass auch Dritte rechtmäßig Zugriff über den Internetanschluss hatten.

Insofern kommt in den meisten Fällen nur noch eine sog. Störerhaftung in Betracht. Auch diese lässt sich jedoch in vielen Fällen relativ leicht ausschalten. Auch wenn der BGH und mit ihm auch die Instanzgerichte immer Einzelfallprüfungen vornehmen, gibt es einen relativ einfachen Trick, mit der man häufig aus der Haftung herauskommt: Kinder und andere Personen, die Zugang über den Internetanschluss erhalten, sollten (zum besseren Nachweis schriftlich) darüber belehrt werden, dass das Zurverfügungstellen urheberrechtlich geschützter Werke durch Filesharing o.ä. rechtswidrig ist und dieses nicht erfolgen darf. Ist diese Belehrung ordnungsgemäß erfolgt, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber wegen Störerhaftung durchgehen.

Zur Sicherheit sollte man sich frühzeitig bei einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, wie man, wenn Dritte den Internetanschluss mitnutzen, seiner Aufklärungspflicht gerecht wird.

Nach Erhalt einer Abmahnung gilt: Unterlassungserklärung nicht abgeben! Zum Anwalt gehen!

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Ausverkaufte Ware darf nicht als „lieferbar“ angeboten werden

Das Oberlandesgericht Hamm hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob die Darstellung eines Produkts als „verfügbar“ im Onlineshop einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Ware tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.

Hierzu hat sich das OLG – wie vorangehend bereits das Landgericht Bochum – sehr klar und unmissverständlich geäußert: Ein Onlineshop muss, was die dort gebotenen Artikel angeht, aktuell sein. Auch der Hinweis darauf, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien, genügt demnach nicht. Das Gericht begründet dies damit, dass Verbraucher eine hohe Aktualität in Hinblick auf die Warenverfügbarkeit erwarten. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, handelt es sich um ein unzulässiges Lockvogelangebot gemäß der sog. „schwarzen Liste“ des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Nr. 5 des Anhangs zum § 3 Abs. 3 UWG).

Für den Onlinehändler wird diese Entscheidung ggf. weitreichende Folgen haben. Er muss gewährleisten, dass sein Warenwirtschaftssystem aktuell ist und dieses auch mit dem Content der Internetseite übereinstimmt. Anderenfalls drohen teure Abmahnungen. Auch wenn das Urteil sehr streng klingt, steht nicht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten wird. Onlinehändler müssen sich diesen Erfordernissen daher fügen.

OLG Hamm Urteil vom 11.08.2015 Az. 4 U 69/15

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Klassischer Abmahngrund der Woche (47. KW): Blickfangwerbung

Häufiger Abmahngrund ist eine sog. wettbewerbswidrige Blickfangwerbung. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn in Onlineproduktangeboten Fotos der Produkte nicht das wiedergeben, was tatsächlich vom Lieferumfang gedeckt wird.

Regelmäßig gibt es zwei unterschiedliche Konstellationen:

So entsprechen häufig die tatsächlich verkauften Waren nicht der Ware, die auf dem Bild abgebildet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es von ein und demselben Produkt verschiedene Versionen gibt. So hatte das Oberlandesgericht München den Fall einer Wasserpumpe zu entscheiden, die vom Hersteller mit verschiedenen Pumpleistungen angeboten wird. Der Anbieter hat dann aus Zeitersparnisgründen die verschiedenen Pumpen immer mit dem gleichen Bild beworben. Problematisch daran war, dass auf dem Bild die Pumpleistung einer dieser Pumpen erkennbar war. Es wurden mit diesem Bild jedoch auch solche Pumpen verkauft, die eine geringere Pumpleistung hatten. Das OLG München hat damals eine rechtswidrige Blickfangwerbung bejaht.

Ein weiterer häufiger Verstoß liegt in der Darstellung von Zubehör oder anderen Produkten, welche mit dem zu verkaufenden Produkt gemeinsam auf dem Bild erkennbar sind, jedoch tatsächlich nicht mitverkauft werden. Sofern eine solche Dekoration des Produkts erfolgen soll, muss in unmittelbarer Nähe des Bildes erläutert werden, welche Bestandteile tatsächlich mitverkauft werden.

Täuschung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG

Beide Fälle stellen eine Täuschung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar und sind daher wettbewerbswidrig. Dies hat zuletzt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 zum Az. I ZR 36/11 erneut festgestellt. Für Onlinehändler bedeutet dies, dass die zu nutzenden Produktbilder genau daraufhin überprüft werden müssen, ob die dort dargestellten Waren tatsächlich mit den verkauften Waren übereinstimmen.

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