„Safe Harbour“: Die erste Datenschutzbehörde geht gegen Firmen vor

Nachdem der Europäische Gerichtshof das sogenannte „Safe Harbour“-Abkommen zwischen Deutschland und den USA als rechtswidrig erachtet hat, scheint nunmehr die erste Datenschutzbehörde gegen Unternehmen vorzugehen, die ohne besondere Datenschutzvorkehrungen personenbezogene Daten in den USA speichern. Der Landesdatenschutschbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz hat dies nach einer Meldung des SWR bestätigt.

Hier finden Sie nähere Informationen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/safe-harbor-verbot-firmen-in-rheinland-pfalz-muessen-ueber-daten-in-usa-auskunft-geben

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„30 % auf Alles!“ – richtig werben mit Rabatten

Rabatte sind ein weitverbreitetes Mittel zur Kundenwerbung. Grundsätzlich gibt es dagegen auch nichts einzuwenden, sofern ein paar rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden:

1. Es muss klar sein, auf was sich der Rabatt genau bezieht (z.B. „auf den Listenpreis“) und in welcher Höhe genau der Rabatt gewährt wird.

2. Es muss möglichst genau dargelegt werden, für welche Produkte oder Produktkategorien die Rabattaktion gilt.

3. Der Zeitraum, in dem der Rabatt gewährt wird, muss möglichst genau dargelegt werden. Er darf nicht zu lang sein und muss dann auch tatsächlich eingehalten werden (Verlängerungen sind ggf. möglich).

4. Es muss sich um einen tatsächlichen Rabatt handeln. D.h. es darf sich nicht nur um einen sog. Scheinrabatt handeln, bei dem z.B. vor dem Rabatt extra dafür die Preise erhöht wurden.

5. Es muss klargestellt werden, wenn bestimmte Produkte ausgenommen werden. Z.B. gibt es in Deutschland eine Buchpreisbindung, nach der Rabatte auf Bücher grundsätzlich ausgeschlossen sind. Wirbt man mit „30 % auf Alles“ und verkauft auch Bücher ist dies in jedem Falle ein Wettbewerbsverstoß.

6. Es muss des Weiteren klargestellt werden, wer begünstigter des jeweiligen Rabattes ist, d.h. auch z.B. bestimmte Personengruppen von der Rabattaktion ausgenommen sind.

7. Sofern Mindest- oder Maximalabnahmemengen bestehen oder die Rabattaktion mit anderen ggf. laufenden Rabattaktionen o.ä. nicht kombinierbar sind, muss auch darauf hingewiesen werden.

Es empfiehlt sich bei größeren Rabattaktionen diese und die dazugehörige Werbung von einem hierauf spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

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BGH: Schon die Werbung für den Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke ist rechtswidrig

Der BGH hatte sich jüngst in drei Parallelverfahren mit einer interessanten Frage aus dem Urheberrecht zu beschäftigen.

Es ging um Designmöbel, die in Deutschland Urheberrechtsschutz genießen. In Italien gibt es einen Urheberrechtsschutz für sogenannte Werke der angewandten Kunst (also insbesondere Nutzgegenstände wie Möbel) nicht. Vor diesem Hintergrund werden viele Designerstücke, die in Deutschland Schutz genießen und daher hier recht teuer sind (insb. Bauhausmöbel), in Italien nachgebaut und preiswert verkauft.

Ein italienischer Anbieter hat dies getan und die Ware auf einer deutschsprachigen Internetseite und in deutschen Zeitungsanzeigen beworben.

Der BGH hat entschieden, dass diese Werbung auch nach europarechtskonformer Auslegung des § 17 UrhG das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland als Werke der angewandten Kunst geschützten Möbel verletzt.

Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk kann Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes selbst dann verbieten, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Werkes durch einen Käufer aus der Union gekommen sei, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu dessen Erwerb anregt.

BGH, Urteile vom 5. November 2015 – I ZR 91/11, I ZR 76/11

Mehr Informationen finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=72728&linked=pm

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Klassischer Abmahngrund der Woche (46. KW): Produktfotos

Beim Erstellen von Produktangeboten in Onlineshops, bei Amazon und Co., aber auch in Printwerbung, benutzen Händler oft Produktfotos vom Hersteller oder gar von Wettbewerbern. Man spart sich teure und aufwändige eigene Fotos.

In der Regel stellt eine solche Übernahme von Produktfotos jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch wenn Sie Produkte direkt vom Hersteller kaufen, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch dessen Produktfotos (z.B. von seiner Homepage) benutzen dürfen.

Also:

  • Machen Sie ihre Produktfotos selbst.
  • Wenn Sie Fotos Dritter nehmen, lassen Sie sich Nutzungsrechte einräumen.
  • Achten Sie darauf, dass die Nutzungsrechte, die Ihnen eingeräumt wurden, auch die konkrete Nutzungsart umfassen.
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Unterscheidungskraft bei Marken

Für die Eintragungsfähigkeit von Marken spielt die Unterscheidungskraft eine ganz entscheidende Rolle. Leider hat man allzu oft das Problem, dass die verschiedenen Markenämter und verschiedenen Sachbearbeiter innerhalb der Ämter ganz unterschiedliche Auffassungen hierzu haben. Natürlich ist die Unterscheidungskraft einer Marke oftmals ein subjektiver Eindruck. In Grenzfällen ist es daher absolut nachvollziehbar, dass es unterschiedliche Ansichten gibt.

Jetzt hat jedoch das europäische Netzwerk für Marken und Design einen Versuch unternommen, eine weitreichende Objektivierung vorzunehmen und hat ein höchst interessantes Pamphlet verfasst. Dieses findet sich hier:

http://www.dpma.de/docs/marke/cp3ccde.pdf

Es bleibt abzuwarten, ob die Markenämter dieses Papier in Zukunft zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen…

 

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Design? Marke? Patent? Urheberrecht?

Immer wieder bekomme ich Anfragen, wie Ideen geschützt werden können. Oft kommen Fragen wie: „Können Sie mein Fimenlogo patentieren?“. Antwort: „Nein, aber ich kann es vielleicht als Marke oder Design schützen.“.

Die Begriffe beim Schutz von geistigem Eigentum gehen oft auseinander. Deshalb ganz vereinfacht folgende Übersicht:

Ideen: Eine Idee als solche ist grundsätzlich nicht schutzfähig.

Technische Neuheiten: Diese sind häufig als Patent oder sogenanntes Gebrauchsmuster schützbar. Voraussetzung ist, dass es sich um eine neue Erfindung handelt, die in der Regel technischer Natur sein muss.

Kunst, Texte etc.: Verkörperte Gedankenerklärungen in Form von Bildern, Texten etc. sind, wenn sie eine sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, oftmals urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht automatisch, ohne dass es einer Eintragung o.Ä. bedarf.

Design: Designleistungen, also in der Regel Gestaltungen von Objekten (aber oft auch Zeichnungen, Grafiken etc.) können häufig als eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster) geschützt werden. Geschützt ist dann die Farb- und Formgebung. Um den Schutz zu erreichen ist eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich.

Marken: Durch eine Marke lassen sich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Es gibt verschiedene Wege wie ein Zeichen, also ein Wort, ein Bild oder eine Kombination aus beidem, Markenschutz erlangen kann. Der einfachste und sicherste Weg ist hier ebenfalls die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

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Widerrufsbelehrung bei Amazon

Als Unternehmer, der im Internet Ware an Verbraucher verkauft, sind Sie verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung bereitzuhalten (siehe Blogbeitrag „Klassisscher Abmahngrund der Woche (44. KW): Widerrufsbelehrung“).

Dies gilt auch bei gewerblichen Angeboten über Amazon Marketplace. Dort können Sie als Händler eine passende Widerrufsbelehrung automatisch erstellen lassen. Aber Achtung: Wenn Sie gleichzeitig auch eigene AGB einbinden und dort ebenfalls eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, achten Sie darauf, dass zwischen der erstellten und der in den AGB vorhandenen Widerrufsbelehrung kein Widerspruch besteht. Oftmals unterscheiden sich die Belehrungen z.B. in der Angabe der Länge der Widerrufsfrist. Widersprüchliche Angaben stellen i.d.R. einen Wettbewerbsverstoß dar und sind daher abmahnbar!

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Klassischer Abmahngrund der Woche (44.KW): Widerrufsbelehrung

Unternehmer, die Waren im Wege des Fernabsatzes (also vor allem Internethändler) an Verbraucher verkaufen, müssen diesen schon seit vielen Jahren ein Widerrufsrecht einräumen. Mit Stichtag zum 13. Juni 2014 hat der Gesetzgeber ein neues Widerrufsrecht eingeführt und dabei Musterwiderrufsbelehrungen für unterschiedliche Vertrags- und Abwicklungsarten erstellt.
Leider haben bis heute immer noch zahlreiche Händler keine oder veraltete Widerrufsbelehrungen.

Die Musterwiderrufsbelehrungen finden Sie hier: http://www.bmjv.de/DE/Themen/MarktundRecht/Musterbelehrungen/musterbelehrungen_node.html

Aber Achtung: Die Belehrungen sollten nicht verändert oder kombiniert werden. Überlegen Sie genau, welche Art des Widerrufs bei Ihnen passt. Fragen Sie im Zweifel lieber einen Anwalt!

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Bildrechte und Social Media

Lizenzen für Internetnutzung schließen nicht zwingend Social Media-Nutzung mit ein. Bitte achten Sie darauf wenn Sie Bilder, deren Rechte Sie z.B. für die Nutzung Ihrer Firmenwebsite erworben haben, auch bei Facebook, in Blogs und Co. nutzen wollen. Häufig ist in den Lizenzverträgen die Nutzung für Social Media nicht inbegriffen! Dies muss dann gegebenenfalls vor der Nutzung nachlizensiert werden.

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Mensch ärgere dich, Inbusschlüssel und Co. – Markenrechtsverletzung trotz Sprachüblichkeit

Häufig werden in Produktbeschreibungen geschützte Marken verwendet, ohne dass der Verwender ahnt, dass der Begriff geschützt ist. Gerade bei Begriffen, die sich in den allgemeinen Sprachschatz eingebrannt haben, ist das Risiko einer Markenrechtsverletzung enorm.

Versuchen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren, dass auch übliche Begriffe möglicherweise Markenschutz genießen können. Im Zweifel lieber ein Mal mehr eine Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt machen oder einen Anwalt Fragen, der sich in der Materie auskennt.

Beispiele für geschützte Marken, die in den Alltagssprachgebrauch eingeflossen sind:
Mensch ärgere dich nicht; Inbusschlüssel; Uhu, Tempo, Kniffel, Walkman…

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