Bei der Bewerbung von Produkten mit gesundheitsbezogenen Begrifflichkeiten ist höchste Vorsicht angesagt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Bewerbung klar Heilungsversprechen beinhaltet (dann handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes), sondern auch bereits dann, wenn nur der Begriff „Gesund“ genannt wird.
„Gesund“ für Rotbuschtee ist Wettbewerbsverstoß (KG Berlin)
So hat zuletzt das Kammergericht Berlin festgestellt, dass die Bezeichnung „Gesund“ für Rotbuschtee einen Wettbewerbsverstoß darstelle, da eine solche Äußerung gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt und damit einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Es sollte daher bei jeder Bewerbung von Produkten darauf geachtet werden, dass gesundheitsbezogene Angaben, seien sie auch noch so pauschal, nur dann gemacht werden, wenn deren Rechtmäßigkeit vorher genauestens überprüft wurde.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2015 Az. 5 U 96/14
Könnte man eine Abmahnung umgehen, indem man ein Sternchen an das „gesund“ schreibt, und klarstellt, dass die Aussage nicht erwiesen bzw. von der EU anerkannt wird?
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Das halte ich für sehr riskant. Zwar kann eine Blickfangwerbung durch Sternchenhinweise erläutert und auch relativiert werden. Dies ist jedoch nur in gewissen Grenzen möglich. Unwahre Werbeaussagen können auch durch Sternchenhinweise oftmals nicht „zulässig“ gemacht werden. Gerade im Heilmittelwerberecht ist die Rechtsprechung hier sehr streng. Ich würde daher davon abraten.
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Danke für die Ansicht. Dieses Vorgehen ist in abgeänderter Form in den USA Norm.
Amazon Deutschland scheint den Weg zu gehen, gesundheitsförderliche Eigenschaften (solcher Stoffe, die in der EU noch nicht bzgl. der gesundheitsförderlichen Wirkungen als erwiesen akzeptiert sind) mit Link zu (amerikanischen) Studien offen zu benennen. Aber halt mit Quelle zu den Studien. Das ist ja auf normalen informativen Webseiten ganz legal, aber in der Artikelbeschreibung eines Produkts mit werbendem Charakter (wie es bei Amazon der Fall ist) meiner Einschätzung nach verboten bzw. zumindest riskant?!
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Tja, am Ende muss eben derjenige, der mit der gesundheitsfördernden Wirkung wirbt auch beweisen, dass sie tatsächlich besteht. Die amerikanische Studie kann da natürlich hinzugezogen werden, am Ende wird dann aber gegebenenfalls ein gerichtliches Sachverständigengutachten (teuer!) eingeholt werden müssen…
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