Abmahnung wegen falscher Werbung mit Testergebnissen

Ich hatte hier bereits mehrfach darüber berichtet, dass bei der Werbung für Produkt mit Testergebnissen Vorsicht geboten ist. Nunmehr hat sich jüngst das OLG Frankfurt am Main wiederum mit einer Abmahnung wegen einer angeblich wettbewerbswidrigen Werbung befassen müssen. Der Abgemahnte hatte für ein Produkt geworben und dabei ein Testergebnis aus einem Fachhandbuch zugrunde gelegt. Der Name des Fachhandbuches sowie die ISSN Nummer wurden angegeben.

Das OLG Frankfurt an Main hat diese Werbung jedoch trotzdem als wettbewerbswidrig angesehen. Dies mit der Begründung, dass die Werbung gegen die Regelung des § 5 a Abs. 2 UWG verstoße. Das Handbuch, in dem der Test aufzufinden sei, sei keine ausreichende Fundstellenangabe, welche jedoch bei einer Bewerbung mit Testergebnissen immer zu erfolgen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass das hier streitgegenständliche Werk von Verbrauchern nicht im Zeitschriften- oder Buchhandel ohne Weiteres bezogen werden könne. Dass das Buch möglicherweise über Umwege zu erhalten sei, reiche nicht aus, da es einem Verbraucher ohne größere Schwierigkeiten möglich sein muss, das Testergebnis nachzuvollziehen.

Auch dieses Urteil zeigt somit erneut: Rechtsicheres Verkaufen unter Einbeziehung von Werbung mit Testergebnissen kann nur erfolgen, wenn man sich vorher detailliert zur Rechtmäßigkeit der konkreten Werbemaßnahme informiert hat.

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2016 Az. 6 U 51/15

Avatar von Unbekannt

About RA Sascha John

Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Dieser Beitrag wurde unter Abmahnung, Allgemein, Wettbewerbsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Hinterlasse einen Kommentar