Nachdem ein Urteil des OLG München vom 27.09.2012 bei Onlinehändlern zu viel Verunsicherung geführt hat, hat sich das OLG Düsseldorf nun den vielen kritischen Stimmen angeschlossen und das Double Opt-In-Verfahren als zulässig erachtet.
Hintergrund beider Verfahren war die Frage, ob die Bestätigungs-Email bei einem Double Opt-In-Verfahren bereits eine unzumutbare Belästigung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellt. Das OLG München hatte dies damals bejaht. Hätte sich diese Rechtsprechung durchgesetzt, hätte dies zur Folge gehabt, dass ein rechtssicherer Newsletterversand wohl nur noch dann möglich gewesen wäre, wenn man sich vorher von den jeweiligen Empfängern eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Newsletterversand geholt hätte. Dies ist jedoch in der Praxis nun wirklich nicht realistisch.
Das OLG Düsseldorf hat nun in einem Urteil vom 17.03.2016 festgestellt, dass die Bestätigungsemail keinesfalls als Spam gewertet werden darf und insofern das Double Opt-In-Verfahren rechtmäßig ist. Dies ist sicher eine gute Nachricht für Onlinehändler. Wir haben diese Ansicht immer schon vertreten und auch Onlinehändlern (unter Verweis auf das Risiko durch das Urteil des OLG München) weiterhin zum Double Opt-In-Verfahren geraten. In dieser Ansicht wurden wir nunmehr bestärkt. Wir gehen davon aus, dass irgendwann der Bundesgerichtshof zu dieser Frage Stellung beziehen wird und unserer Ansicht folgen wird.
OLG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2016 Az. I-15 U 64/15