Abmahnung wegen Schriftform-Klausel in AGB

Seit dem 01.10.2016 ist eine neue Regelung im BGB in Kraft, nach der es nunmehr unzulässig ist, in Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen, dass z.B. die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses in Schriftform zu erfolgen hat. Die strengste Formvorschrift die nunmehr noch möglich ist, ist die sog. Textform.

Diese unterscheidet sich von der Schriftform dadurch, dass hier z.B. eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail reicht. Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, entsprechende Klauseln in AGB umgehend abzuändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr bereits die ersten Abmahnungen wegen entsprechender fehlerhafter AGB-Klauseln verschickt wurden.

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Abmahnung wegen Grundpreisangabe bei Klebebändern

Ein Abmahntrend der letzten Jahre war sicherlich die Abmahnung von Onlinehändlern, die Klebebänder verkauft haben, ohne dabei die Grundpreise anzugeben. In der Regel wurden Klebebänder so angeboten, dass die Gesamtlänge des Bandes angegeben wurde. In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich die einhellige Meinung vertreten werden, dass in diesen Fällen eine Grundpreisangabe gem. § 2 Preisangabenverordnung vorzunehmen ist.

Nunmehr hatte das Amtsgericht Köln die Frage zu entscheiden, ob auch in Fällen, in denen das Produkt mit der Einheit Länge x Breite beworben wird, grundpreisangabenpflichtig ist. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 28.05.2016 bejaht. Die entscheidende Information für den Verbraucher sei die Meterlänge des Bandes um eine Vergleichbarkeit verschiedener Angebote zu gewährleisten. Der Breite des Klebebandes, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insofern sei eine Grundpreisangabe verpflichtend.

Amtsgericht Köln Urteil vom 23.05.2016 Az. 242 C 566/15

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Kündigung von Dauerschuldverhältnissen per Mail

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.2016 entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Datingplattform, wonach eine Kündigung des Vertragsverhältnisses per E-Mail nicht möglich sei, rechtswidrig ist.

Der BGH hat erklärt, dass in Fällen, in denen der Plattformbetreiber zulässt, dass andere Erklärungen wie z.B. der Vertragsschluss, Vertragsänderungen, o.Ä. per E-Mail möglich sind auch zu lassen muss, dass die Kündigung per E-Mail erfolgt.

Plattformbetreiber, die ähnliche Regelungen in ihren AGB haben, in denen solchen Kündigungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, sollten die AGB dahingehend überarbeiten, da anderenfalls möglicherweise eine Abmahnung droht.

BGH Urteil vom 14.07.2016 Az. III ZR 387/15

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Double Opt-In-Verfahren für Newsletterversand zulässig

Nachdem ein Urteil des OLG München vom 27.09.2012 bei Onlinehändlern zu viel Verunsicherung geführt hat, hat sich das OLG Düsseldorf nun den vielen kritischen Stimmen angeschlossen und das Double Opt-In-Verfahren als zulässig erachtet.

Hintergrund beider Verfahren war die Frage, ob die Bestätigungs-Email bei einem Double Opt-In-Verfahren bereits eine unzumutbare Belästigung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellt. Das OLG München hatte dies damals bejaht. Hätte sich diese Rechtsprechung durchgesetzt, hätte dies zur Folge gehabt, dass ein rechtssicherer Newsletterversand wohl nur noch dann möglich gewesen wäre, wenn man sich vorher von den jeweiligen Empfängern eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Newsletterversand geholt hätte. Dies ist jedoch in der Praxis nun wirklich nicht realistisch.

Das OLG Düsseldorf hat nun in einem Urteil vom 17.03.2016 festgestellt, dass die Bestätigungsemail keinesfalls als Spam gewertet werden darf und insofern das Double Opt-In-Verfahren rechtmäßig ist. Dies ist sicher eine gute Nachricht für Onlinehändler. Wir haben diese Ansicht immer schon vertreten und auch Onlinehändlern (unter Verweis auf das Risiko durch das Urteil des OLG München) weiterhin zum Double Opt-In-Verfahren geraten. In dieser Ansicht wurden wir nunmehr bestärkt. Wir gehen davon aus, dass irgendwann der Bundesgerichtshof zu dieser Frage Stellung beziehen wird und unserer Ansicht folgen wird.

OLG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2016 Az. I-15 U 64/15

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Abmahnung wegen falscher Werbung mit Testergebnissen

Ich hatte hier bereits mehrfach darüber berichtet, dass bei der Werbung für Produkt mit Testergebnissen Vorsicht geboten ist. Nunmehr hat sich jüngst das OLG Frankfurt am Main wiederum mit einer Abmahnung wegen einer angeblich wettbewerbswidrigen Werbung befassen müssen. Der Abgemahnte hatte für ein Produkt geworben und dabei ein Testergebnis aus einem Fachhandbuch zugrunde gelegt. Der Name des Fachhandbuches sowie die ISSN Nummer wurden angegeben.

Das OLG Frankfurt an Main hat diese Werbung jedoch trotzdem als wettbewerbswidrig angesehen. Dies mit der Begründung, dass die Werbung gegen die Regelung des § 5 a Abs. 2 UWG verstoße. Das Handbuch, in dem der Test aufzufinden sei, sei keine ausreichende Fundstellenangabe, welche jedoch bei einer Bewerbung mit Testergebnissen immer zu erfolgen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass das hier streitgegenständliche Werk von Verbrauchern nicht im Zeitschriften- oder Buchhandel ohne Weiteres bezogen werden könne. Dass das Buch möglicherweise über Umwege zu erhalten sei, reiche nicht aus, da es einem Verbraucher ohne größere Schwierigkeiten möglich sein muss, das Testergebnis nachzuvollziehen.

Auch dieses Urteil zeigt somit erneut: Rechtsicheres Verkaufen unter Einbeziehung von Werbung mit Testergebnissen kann nur erfolgen, wenn man sich vorher detailliert zur Rechtmäßigkeit der konkreten Werbemaßnahme informiert hat.

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2016 Az. 6 U 51/15

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Prüfung Google Cache nach abgegebener Unterlassungserklärung

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 19.05.2016 ein überraschendes und für denjenigen, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat sehr freundliches Urteil gefällt:

Der Beklagte in diesem Verfahren hatte eine Unterlassungserklärung wegen einer rechtwidrigen Bildnutzung abgegeben. Er hatte jedoch nicht kontrolliert, ob das Bild auch aus dem sog. Google Cache gelöscht wurde. Dort war eine Kopie des Bildes hinterlegt. Es besteht grundsätzlich die Mög-lichkeit, sich an Google zu wenden und die Löschung dieses Bildes zu verlangen. Nach der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung obliegt diese Aufgabe demjenigen, der Unterlassungserklärung abgegeben hat. Regelmäßig wurde vom Gericht verlangt, dass zumindest ein nachdrückliches Anschreiben an Google zu erfolgen hat, um den Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung nachzukommen.

Das OLG Zweibrücken hat hier nun eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen und ist der Auffassung, dass der Unterlassungsschuldner nicht die Pflicht hat zu überprüfen, ob eine Kopie des Bildes im Google Cache hinterlegt ist.

Es bleibt trotz dieses Urteils jedoch dringend zu raten, bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch auf die Löschung im Google Cache hinzuwirken, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage noch nicht vorliegt und noch nicht klar ist, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung des OLG Zweibrücken anschließen.

OLG Zweibrücken Urteil vom 19.05.2016 Az. 4 U 45/15

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Himalayasalz muss aus dem Himalaya kommen

Wieder einmal hat sich der BGH mit wettbewerbswidrigen Herkunftsangaben beschäftigen müssen. Bei der Bezeichnung Himalaya handelt es sich um eine Gebirgskette die als geografische Herkunftsanfrage im Sinne des § 126 MarkenG anzusehen ist. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung für die geografische Herkunft besteht.

Vorliegend kam das Produkt nicht direkt aus dem Himalaya, sondern aus einem 200 km entfernten Ort. Dies sah das Gericht als Verstoß gegen die o.g. Bestimmung an.

Bei der Kennzeichnung von Produkten mit regionalen Herkunftsangaben muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Herkunft auch tatsächlich ordnungsgemäß und korrekt angegeben wird.

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Sonderschutz für Inhaber alter europäischer Marken

Inhaber von europäischen Marken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden, sollten ihre Marken unbedingt zeitnah noch einmal von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Oftmals wurden in der Vergangenheit bei Markenanmeldungen lediglich die Überschriften einer Klasse der Nizzaklassifikation übernommen. Der Schutz umfasste nach der neueren Rechtsprechung jedoch lediglich die Waren und Dienstleistungen, die auch in der dazugehörigen alphabetischen Liste des Harmonisierungsamtes vorhanden waren. Nicht umfasst sind nach dieser Rechtsprechung und der neuen Regelung des § 28 Abs. 8 UMV solche Waren und Dienstleistungen, die über diejenigen hinausgehen, die in der wörtlichen Bedeutung der Überschrift erfasst sind. Da dies zu alter Rechtsprechung bzw. alter Praxis des HABM konträr geht, hat der Verordnungsgeber eine Regelung dahingehend geschaffen, dass für Inhaber von vor dem 22.06.2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizzaklasse eingetragen sind, erklären dürfen, dass es bei Anmeldung ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klassen erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizzaklassifikation aufgeführt waren.

Bis zum 24.09.2016 können entsprechende Erklärungen abgegeben werden, wobei die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen klar und deutlich gegenüber dem Harmonisierungsamt (jetzt neu „EUIPO“) mitgeteilt werden müssen. Hierzu sollte unbedingt Rücksprache mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt genommen werden.

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Werbeverbot für E-Zigaretten etc.

Seit heute gilt das neue Werbeverbot für  E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnisse. Diese Produkte dürfen in keiner Weise mehr beworben werden. Achten Sie bitte darauf, das dies auch für gewerbliche Blogs, Social Media Seiten und Ähnliches gilt. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, aber auch empfindliche Bußgelder.

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Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Nach mehreren anderen Gerichten hat nunmehr auch jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Online-Shops einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 a UWG (früherer § 4 Nr. 11 UWG) darstellt. Diese wohl folgerichtige Entscheidung entspricht der Linie, die bereits andere Landgerichte und Oberlandesgerichte vertreten haben. Bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung ist daher darauf zu achten, dass alle erforderlichen Angaben (Telefon, Fax, E-Mail, Adresse) tatsächlich vorhanden sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16

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