Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 19.05.2016 ein überraschendes und für denjenigen, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat sehr freundliches Urteil gefällt:
Der Beklagte in diesem Verfahren hatte eine Unterlassungserklärung wegen einer rechtwidrigen Bildnutzung abgegeben. Er hatte jedoch nicht kontrolliert, ob das Bild auch aus dem sog. Google Cache gelöscht wurde. Dort war eine Kopie des Bildes hinterlegt. Es besteht grundsätzlich die Mög-lichkeit, sich an Google zu wenden und die Löschung dieses Bildes zu verlangen. Nach der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung obliegt diese Aufgabe demjenigen, der Unterlassungserklärung abgegeben hat. Regelmäßig wurde vom Gericht verlangt, dass zumindest ein nachdrückliches Anschreiben an Google zu erfolgen hat, um den Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung nachzukommen.
Das OLG Zweibrücken hat hier nun eine entgegengesetzte Entscheidung getroffen und ist der Auffassung, dass der Unterlassungsschuldner nicht die Pflicht hat zu überprüfen, ob eine Kopie des Bildes im Google Cache hinterlegt ist.
Es bleibt trotz dieses Urteils jedoch dringend zu raten, bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch auf die Löschung im Google Cache hinzuwirken, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage noch nicht vorliegt und noch nicht klar ist, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung des OLG Zweibrücken anschließen.
OLG Zweibrücken Urteil vom 19.05.2016 Az. 4 U 45/15